09 – Verstöße gegen die Fußballregeln
Urteil:
Auf die Berufung des Musterstadter BSC wird das Urteil der Spruchkammer Musterland vom 1. Oktober 2024 aufgehoben. Das Spiel ist neu anzusetzen. Die Kosten des Verfahrens und des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.
Gründe:
I. Im Meisterschaftsspiel zwischen dem GW 1908 Musterdorf und dem Musterstadter BSC am 22. September 2024 konnte der Schiedsrichter Max Mustermann in der 27. Minute aufgrund eines ihn betreffenden medizinischen Notfalls das Spiel nicht mehr weiterleiten. Nachdem der Krankenwagen und dann auch der Notarzt gerufen worden waren, die den Schiedsrichter vor Ort ärztlich versorgten, wurde er mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht. In der Zwischenzeit erschien auf dem Platz der Zuschauer Herr Martin Musterbacher, der im Besitz eines DFB Schiedsrichterausweises ist. Auf Nachfrage erklärte dieser sich bereit, für den ausgefallenen Schiedsrichter Mustermann einzuspringen und das Spiel fortzuführen. Der GW 1908 Musterdorf war mit diesem Vorgehen einverstanden, der Musterstadter BSC nicht, da sich die Spieler aufgrund des Vorfalls nicht in der Lage sahen, das Spiel fortzusetzen und sie den eingesprungenen Schiedsrichter aufgrund eines bereits 2,5 Stunden zuvor gepfiffenen Spiels für nicht mehr in der erforderlichen körperlichen Verfassung hielten. Der Musterstadter BSC brach daraufhin das Spiel ab.
Ein Austausch zwischen dem ausgefallenen Schiedsrichter Mustermann und Herrn Musterbacher hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat die Spruchkammer Musterland den Musterstadter BSC wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs gemäß § 6 Nr. 6 d) StrafO iVm § 37 Nr. 2 SPO mit einer Geldstrafe von 50, - € belegt, das Spiel gemäß § 29 e) SPO für Musterstadter BSC mit 0:2 Toren und 0 Punkten als verloren und für den GW 1908 Musterdorf mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet sowie den Staffelleiter angewiesen, das Heimrecht der Rückrundenpartie zu tauschen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Musterstadter BSC, mit der insbesondere vorgetragen wird, eine Fortsetzung des Spiels sei unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Wie von der Spruchkammer Musterland zutreffend ausgeführt, fehlt es an einer Regelung in der Spielordnung für den Fall, dass ein Schiedsrichter verletzungsbedingt oder aus anderen gesundheitlichen Gründen ein Spiel nicht mehr weiterleiten kann. Eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 37 Nr. 2 SPO – die das Vorgehen regelt, wenn der Schiedsrichter ausbleibt - scheidet jedoch aus. Anders als beim kompletten Nichterscheinen des Schiedsrichters liegt beim krankheitsbedingten Ausfall eines Schiedsrichters während eines Spiels bereits ein Zeitraum vor, in dem der ausgefallene Schiedsrichter das Spiel geleitet hat. Ein Schiedsrichterwechsel setzt in diesen Fällen voraus, dass der Schiedsrichter zunächst erkennt, dass er verletzungsbedingt oder aus anderen gesundheitlichen Gründen ein Spiel nicht mehr ordnungsgemäß weiterleiten kann und er in einem nächsten Schritt die Spielleitung an einen anderen Schiedsrichter übergibt, indem er dem übernehmenden Schiedsrichter die aktuellen Informationen zum Spiel, wie den aktuellen Spielstand, die erfolgten Auswechslungen, bereits erteilte persönliche Strafen, bereits ausgesprochene Ermahnungen, die Dauer einer erfolgten Unterbrechung u. ä. mitteilt (sog. „Übergabegespräch“) und diesen damit in die Lage versetzt, das Spiel ordnungsgemäß weiterleiten zu können.
Kann jedoch wie vorliegend ein Schiedsrichter aufgrund eines ihn betreffenden medizinischen Notfalls weder die Entscheidung für eine freiwillige Spielabgabe treffen noch die Spielleitung an einen anderen Schiedsrichter übergeben, scheidet ein Schiedsrichterwechsel während eines Spiels aus, so dass das Spiel nicht fortgesetzt werden konnte und neu anzusetzen war. Insofern war die Entscheidung des Musterstadter BSC, das Spiel nicht fortsetzen zu wollen, nicht ursächlich für den Spielabbruch.
Abschließend soll aber noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung, ein Spiel vorzeitig zu beenden, grundsätzlich alleine dem Schiedsrichter zusteht und nicht in das Ermessen der Vereine gestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.
Nr. 00013-20/21-4000001: Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00024-20/21-4000002 der Spruchkammer betreffend das Meisterschaftsspiel der C-Junioren Musterlandliga zwischen FC Grün-Weiß Musterheim und SpVgg 1900 Musterhausen vom 26.09.2020
Urteil: Auf die Berufung des FC Grün-Weiß Musterheim wird das Urteil Nr. 00024-20/21-4000002 der Spruchkammer abgeändert. Das Spiel wird gewertet wie ausgetragen, namentlich mit 5:4 Toren als gewonnen für FC Grün-Weiß Musterheim und für SpVgg 1900 Musterhausen mit 4:5 Toren als verloren. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last
Gründe:
In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer auf ordnungsgemäß eingelegten Protest von SpVgg 1900 Musterhausen, wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters, die Neuansetzung des Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil hat FC Grün-Weiß Musterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Folgender Sachverhalt steht aufgrund des unstreitigen Geschehensablaufs fest:
In der letzten Spielminute der regulären Spielzeit entschied der Schiedsrichter irrig auf gelb-rote Karte für den Spieler Max Mustermann SpVgg 1900 Musterhausen, obwohl die Verhängung einer fünfminütigen Zeitstrafe für den Spieler korrekt gewesen wäre. Der Spieler verließ daraufhin das Spielfeld und das Spiel wurde anschließend bei dreiminütiger Nachspielzeit regulär beendet.
Die Berufung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Zutreffend ist die Spruchkammer von einem Regelverstoß des Schiedsrichters ausgegangen, der anders als bei einer Tatsachenentscheidung, der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Entscheidende Vorschrift hierbei ist § 29 Abs. 3 Spielordnung. Danach kann eine Neuansetzung des Spiels erfolgen, wenn ein Regelverstoß zu einer Beeinträchtigung des Spielergebnisses geführt hat. Das Verbandsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hierzu ausgeführt (vgl. bspw. Urteil Nr. 33 aus 2013/14), dass grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist. In den Fällen, in denen die nicht entfernte Möglichkeit eines anderen Spielverlaufs besteht, der zu einem anderen spielentscheidenden Ergebnis führen kann, ist regelmäßig eine Neuansetzung angezeigt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch gerade nicht vor. Selbst bei ordnungsgemäßer Regelanwendung hätte der betroffene Spieler wegen der zu verhängenden Zeitstrafe unter Berücksichtigung der dann verbliebenen Spielzeit für SpVgg 1900 Musterhausen nicht mehr mitwirken können. Aufgrund dessen war die von der Spruchkammer getroffene Entscheidung, das Spiel neu anzusetzen, abzuändern und das Spiel zu werten wie ausgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.
Verbandsgericht Nr. 00003-19/20-4000001: Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00005-19/20-4223102 des Einzelrichters Roland Musterand zum Meisterschaftsspiel der B-Junioren Landesliga Musterland TSG Musterhausen – Musterheimer FC II vom 08.09.2019.
Urteil:
Auf die Berufung des Vereins TSG Musterhausen wird das Urteil Nr. 00005-19/20-4223102 des Einzelrichters Roland Musterand aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Sachbehandlung an die Verbandsspruchkammer als zuständige Spruchkammer abgegeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.
Gründe:
In der 39. Spielminute des oben genannten Meisterschaftsspiels wurde der Spieler Max Mustermann (TSG Musterhausen) von dem Schiedsrichter mit der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen. Nach dem Spiel vermerkte der Schiedsrichter in dem Spielbericht fälschlicherweise, dass er den Spieler mit einer Roten Karte des Feldes verwiesen hatte. Der Einzelrichter verhängte daraufhin eine Sperre von 2 Meisterschaftsspielen gegen den Spieler Max Mustermann.
Die gegen dieses Urteil gerichtete und ordnungsgemäß eingelegte Berufung des TSG Musterhausen hat Erfolg. Das Verbandsgericht hat ergänzende Ermittlungen vorgenommen. Der Schiedsrichter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er den Spieler fälschlicherweise mit der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen hatte. Er hat damit eingeräumt, eine Bestrafungsform gewählt zu haben, die nicht in § 14 JugendO vorgesehen ist. Mithin war das Urteil des Einzelrichters aufzuheben und zur weiteren Veranlassung an die zuständige Spruchkammer, die Verbandsspruchkammer, abzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.