10 – Bewährungsstrafe
Verbandsgericht Nr. 17 (2017/18): Berufungsverhandlung gegen das Urteil Nr. 00140-17/18-4000004 der Spruchkammer zum Hallenfreundschaftsspiel der B-Junioren der Verbandsgemeinde Alzey-Land SV Musterhausen – FC Musterheim vom 13.01.2018.
Urteil:
Auf die Berufung des SV Musterhausen wird das Urteil der Spruchkammer zu 1). wie folgt abgeändert:
Der Spieler Max Mustermann wird wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler mit einer Spielsperre vom 14.01.2018 bis zum 13.07.2018 belegt. Die Sperre wird ab dem 14.05.2018 für den Zeitraum eines Jahres zur Bewährung ausgesetzt. Dem Spieler Mustermann wird zur Auflage gemacht, bis Ende Oktober 2018 an einem Schiedsrichter-Neulingslehrgang in Edenkoben teilzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung belaufen sich auf 250,- Euro. Diese fallen zu 1/3 der Verbandskasse (82,50 Euro) und zu 2/3 dem Verein SV Musterhausen (167,50 Euro) zur Last.
Die Berufungsgebühr wird auf 75,- Euro festgesetzt.
Urteilsgebühr: 20,- Euro
Gründe:
In dem angefochtenen Urteil der Spruchkammer war der Spieler Max Mustermann (SV Musterhausen) wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler mit einer Spielsperre vom 14.01.2018 bis zum 13.07.2018 belegt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verein SV Musterhausen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Am 13.01.2018 fand das B-Junioren Hallenturnier der Verbandsgemeinde Musterland in Musterhausen statt. Das Spiel um Platz 3 trugen der SV Musterhausen und die FC Musterheim aus. Das Spiel wurde schließlich durch 9-Meter-Schießen zu Gunsten der FC Musterheim entschieden. Unmittelbar nach dem Ende der Begegnung kam es zu wechselseitigen Provokationen zwischen dem Spieler Manuel Musterbach (FC Musterheim) und dem Spieler Mustermann (SV Musterhausen). Hierbei schlug Mustermann dem Spieler Musterbach im Zuge eines gegen den Oberkörper geführten Schlages gegen den Hals. Musterbach ging mit Atemnot zu Boden und musste von anwesenden Sanitätern versorgt werden, ohne jedoch nachhaltige Folgen davon zu tragen. Mustermann erhielt derweil von dem Schiedsrichter die rote Karte. Der sich anschließende Tumult auf dem Spielfeld konnte zügig aufgelöst werden.
Der Spieler Mustermann hat sich dahingehend eingelassen, den Gegenspieler nicht geschlagen, sondern geschubst zu haben. Ihm tue das Geschehen leid. Hierbei hat sich der Spieler in der Berufungsverhandlung glaubwürdig bei dem Gegenspieler mit Handschlag entschuldigt. Der Spieler Musterbach hat die Entschuldigung angenommen.
Die Kammer sieht den Spieler insbesondere aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Neumusterheim und Musteringen als überführt an. Die Angaben der von Musterhausen benannten Zeugen waren nicht geeignet, den Spieler zu entlasten.
Bezüglich der rechtlichen Bewertung sowie der festgesetzten Strafen kann vollumfänglich auf das äußerst ordentlich begründete Urteil der Spruchkammer verwiesen werden.
Abweichend hiervon hat die Kammer allerdings einen Teil der festgesetzten Sperre zur Bewährung ausgesetzt (§ 18 StrO). Dabei wird nicht verkannt, dass der beschuldigte Spieler die Tat in der Berufungsverhandlung als „Schubserei“ beschrieben hat. Gleichwohl soll ihm die Chance zur Bewährung nicht verwehrt werden. Dabei ist berücksichtigt worden, dass es sich bei der Tat um ein Augenblicksversagen eines jugendlichen Spielers gehandelt hat, der sich bisher keiner schweren sportlichen Verfehlung schuldig gemacht hat und vor allem, dass sich der beschuldigte Spieler bei dem geschädigten Spieler in der Berufungsverhandlung glaubwürdig entschuldigt hat. Gerade bei Jugendspielern ist bei der Frage der Sanktionen in entsprechender Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Erziehungsgedanke in besonderem Maße zu berücksichtigen. Generalpräventive Erwägungen haben deshalb zurückzustehen, die Maßnahmen sind vor allem unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auszuwählen.
Vor diesem Hintergrund erschien der Kammer die Strafaussetzung zur Bewährung in Verbindung mit der angeordneten Weisung erzieherisch sinnvoll. Insbesondere durch die Auflage (§ 18 Nr. 3 StrO), an einem Schiedsrichterkurs teilzunehmen, wird der Spieler gezwungen sein, sich noch einmal intensiv mit seiner Verfehlung auseinanderzusetzen. Es besteht zudem die begründete Hoffnung, dass sich durch den dadurch erzielten Perspektivenwechsel sein zukünftiges Verhalten zu Schiedsrichtern positiv verändern wird. Im Übrigen wird dem Erziehungsgedanken auch durch die einjährige Bewährungszeit, in der sich der Spieler keiner erneuten gravierenden Verfehlung schuldig machen darf, Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund war dem Spieler Mustermann eine Bewährungschance nicht zu versagen und das Urteil entsprechend abzuändern.
Die weitergehende Berufung, die auf eine Reduktion der Strafe gerichtet war, war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.