Gebietsspruchkammer Rheinhessen

Florian Alexander Glaser

Vorsitzender

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Florian Alexander Glaser

Christine Zanner

Stellv. Vorsitzende

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Christine Zanner

Hans-Jürgen Hoecker

Beisitzer

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Hans-Jürgen Hoecker

Hans-Peter Leinberger

Beisitzer

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Hans-Peter Leinberger

Nils Luley

Beisitzer

Uwe Vos

Beisitzer

Julia Bayerl

Beisitzerin

Andreas Zmazek

Beisitzer

Andreas Zmazek SWFV Mitglied im Breiten und Freizeitsport
Andreas Zmazek
Tel.: 06703 960 546
Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß § 14 Nr. 4 b) und c) SWFV-Satzung

Die Gebietsspruchkammer Rheinhessen ist umfassend zuständig für folgende Angelegenheiten des Männer-, Frauen- und Jugendfußballs bis zur A-Klasse in ihrem Gebiet Rheinhessen mit den Kreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen:

 

a) Ausschreitungen bei Spielen und allen unmittelbar damit zusammenhängenden Verfehlungen sowie bei Spielabbrüchen mit Ausnahme von witterungsbedingten Abbrüchen;
b) Proteste und die in ihre Zuständigkeit fallenden Berufungen;
c) Anträge zum Präsidium auf Ausschluss aus dem Verband;
d) Verlusterklärungen von Pflichtspielen mit Ausnahme der Reservespiele sowie für die Abmeldung von Mannschaften;
e) Entscheidungen nach §§ 12, 13 und 14 Strafordnung;
f) Verfahren, in denen eine Sperre von mehr als 6 Wochen/6 Spielen Dauer zu erwarten ist;
g) Verfahren gegen Schiedsrichter, in denen eine Sperre zu erwarten ist;
h) einstweilige Maßnahmen gemäß § 16 der Rechts- und Verfahrensordnung;
i) Verstöße gegen § 6 Nummer 2 und § 7 der Spielordnung;
j) Angelegenheiten auf Grundlage von § 23 b Nummer 3 und 4 der Spielordnung (Teilnahmevereinbarung für den Verbandspokal);
k) Entscheidungen nach § 6 Nummer 5 bis 6 der Strafordnung (Tätlichkeit und Bedrohung gegen Schiedsrichter).

 

Darüber hinaus ist die Gebietsspruchkammer die Berufungsinstanz für alle Urteile des Einzelrichters der Kreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen.

 

Örtlich zuständig ist die Gebietsspruchkammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat, welcher entweder selbst beschuldigt ist oder welchem eine beschuldigte Einzelperson angehört.