02 - Tätlichkeit gegen Schiedsrichter

Verbandsgerichts-Urteil Nr. 00024-19/20-4000001

Verbandsgerichts-Urteil Nr. 00024-19/20-4000001: Auf die Berufung des VfR Neumusterheim wird das Urteil Nr. 00134-19/20-4000004 der Spruchkammer vom 29.12.2019 wie folgt abgeändert:

Urteil: Der Spieler Max Mustermann wird wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Spielsperre von 2 Meisterschaftsspielen belegt.

Der Spieler Richard Musterhain wird wegen Beleidigung eines Schiedsrichters mit einer Spielsperre vom 14.12.2019 bis einschließlich 12.04.2020 belegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens (165,- Euro) hat VfR Neumusterheim die Hälfte (82,50 Euro) zu tragen. Die andere Hälfte fällt der Verbandskasse zur Last.

Die Berufungsgebühr wird auf 30,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 30,- Euro

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer den Spieler Max Mustermann der VfR Neumusterheim wegen unsportlichen Verhaltens und Bedrohung des Schiedsrichters mit einer Spielsperre von 4 Meisterschaftsspielen und den Spieler Richard Musterhain der VfR Neumusterheim wegen Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter mit einer Spielsperre von 8 Monaten belegt.

Gegen dieses Urteil hat VfR Neumusterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die zu einer teilweisen Abänderung des Urteils und damit zu einem teilweisen Erfolg geführt hat.

Nach der durchgeführten Berufungsverhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 13.12.2019 fand das Hallenturnier des 1.FC Blau-Weiß Muster statt. Das Halbfinale der VfR Neumusterheim und TuS Musterbach 2000 wurde von TuS Musterbach 2000 mit 2:1 gewonnen. Nach Spielschluss begann der Spieler mit der Nummer 4 von VfR Neumusterheim mit dem Schiedsrichter eine Diskussion darüber, warum der Schiedsrichter zum Ende der Spielzeit bei Spielunterbrechungen nicht die Uhr mit der Spielzeit angehalten habe. Während dessen sprang der Spieler mit der Nr. 10 von VfR Neumusterheim, Richard Musterhain, über die Bande, lief über das Spielfeld hin zum Schiedsrichter und begann, sich lautstark bei dem Schiedsrichter zu beschweren. Der Schiedsrichter drehte sich jedoch weg, um dem Spieler mit der Nummer 4 von VfR Neumusterheim zu antworten. Dies nahm der Spieler Richard Musterhain aufgrund seiner situativen Erregung spontan zum Anlass, das von ihm getragene Auswechselleibchen auszuziehen, in eine Hand zu nehmen und sodann als Knäuel von oben auf dem Kopf des Schiedsrichters abzulegen, was teilweise Gelächter umstehender Spieler und Zuschauer zur Folge hatte. Anschließend entfernte sich der Spieler Richard Musterhain grinsend in Richtung Kabinentrakt. Der Schiedsrichter seinerseits nahm das Leibchen von seinem Kopf, warf es weg und zeigte dem Spieler Richard Musterhain die rote Karte. Bei dem Wurf traf der Schiedsrichter unabsichtlich den in seiner Nähe sich aufhaltenden Spieler mit der Nr. 15 von VfR Neumusterheim, Max Mustermann, am Arm. Der Spieler Max Mustermann, ebenfalls situativ erregt, nahm dies zum Anlass nun ebenfalls an den Schiedsrichter nahe heranzutreten und diesen anzuschreien. Beleidigungen oder Bedrohungen wurden von dem Spieler Max Mustermann dabei nicht geäußert; gleichwohl wurde das Verhalten des Spielers Max Mustermann von dem Schiedsrichter als aggressiv und bedrängend empfunden. Der Schiedsrichter zeigte daraufhin dem Spieler Max Mustermann ebenfalls die rote Karte und entfernte sich in Richtung Turnierleitung. Beide Spieler haben sich in der durchgeführten Berufungsverhandlung bei dem betroffenen Schiedsrichter für ihr Verhalten entschuldigt. Der Schiedsrichter hat diese Entschuldigung jeweils angenommen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen und übereinstimmenden Bekundungen des Schiedsrichters, wie auch der beiden beschuldigten Spieler.

Der Spieler Max Mustermann hat sich, da eine Bedrohung oder Beleidigung des Schiedsrichters nicht belegt werden konnte, des unsportlichen Verhaltens nach § 7 Nr. 2 a) StrafO schuldig gemacht, welches mit einer Sperre von bis zu 6 Monaten geahndet werden kann. Das Verbandsgericht hat in diesem Zusammenhang auch geprüft, ob ein sog. leichter Fall vorliegt, dies nach Vornahme einer umfassenden Abwägung der vorliegenden Umstände jedoch verneint. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Spieler Max Mustermann der besonderen Verantwortung und Vorbildfunktion, die ihm als Trainer obliegt, nicht gerecht geworden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Spieler Max Mustermann allerdings zunächst glaubte, absichtlich beworfen worden zu sein und sich entschuldigt hat, erschien der Spruchkammer eine Spielsperre von 2 Meisterschaftsspielen tat- und schuldangemessen.

Der Spieler Richard Musterhain hat sich durch sein Verhalten der Beleidigung des Schiedsrichters nach § 7 Nr. 6 StrafO schuldig gemacht. Eine Tätlichkeit liegt demgegenüber nicht vor. Unter den Begriff der Tätlichkeit nach § 4 StrafO fällt jede Handlungsweise, durch die sich ein Spieler, ohne im Kampf um den Ball zu sein (z.B. mittels Schlag, Tritt, Stoß oder Wurf), an einem anderen Spieler, dem Schiedsrichter, einem Schiedsrichterassistenten oder einem Zuschauer vergeht. Dabei sind die vorgenannten Aufzählungen nur beispielhaft und nicht abschließend. Entscheidend ist jedoch stets, dass durch den Täter unmittelbar vorsätzlich auf den Körper einer anderen Person eingewirkt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei Gesamtwürdigung des Verhaltens des Spielers Richard Musterhain kam es diesem durch das Ablegen des Leibchens auf dem Kopf des Schiedsrichters nicht auf eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf diesen an sondern darauf, diesen dem Hohn und Spott der Mitspieler und Zuschauer in der Halle auszusetzen und damit als neutrale Respektsperson herabzuwürdigen.

Im Hinblick darauf, dass § 7 Nr. 6 StrafO eine Sperre von 1 Woche bis zu 6 Monaten vorsieht, erschien dem Verbandsgericht eine Spielsperre bis zum 12.4.2020 und damit fast 4 Monaten tat- und schuldangemessen; dabei ist einerseits berücksichtigt worden, dass der Spieler Richard Musterhain seiner Vorbildfunktion als Co-Trainer nicht gerecht geworden ist und den Schiedsrichter durch sein Verhalten gegenüber einer Vielzahl von Personen herabgewürdigt, sich andererseits einsichtig gezeigt und entschuldigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 00006-19/20-4000001

Verbandsgericht - Nr. 00006-19/20-4000001: Berufung gegen das Urteil Nr. 00027-19/20-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland West FC Musterbach – SpVgg Neumustern vom 11.08.2019.

Urteil: Das Urteil der Spruchkammer Nr. 00027-19/20-4000003 zum Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland West FC Musterbach – SpVgg Neumustern vom 11.08.2019 wird auf die Berufungen des Verbandsschiedsrichterausschusses und der FC Musterbach hinsichtlich der Verfahrenseinstellung gegen den Vereinsfunktionär Mustermann und die Neuansetzung des Spieles gemäß § 29 SpO aufgehoben.

Der SpVgg Neumustern wird wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruches durch den Vereinsfunktionär Mustermann zu einer Geldstrafe in Höhe von 250,- Euro verurteilt, § 6 Nr. 4 d StrO i.V. mit § 9 Nr. 5 RVO.

Das Spiel wird mit 4:1 Toren und 3 Punkten für den FC Musterbach und mit 1:4 Toren und 0 Punkten gegen die SpVgg Neumustern gewertet, § 29 e) SpO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 260,- Euro trägt der Verein SpVgg Neumustern 1982.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Verbandsspruchkammer ein vom Schiedsrichter des Spieles in seinem hierzu schriftlich erstellten Sonderbericht erwähntes Vorkommnis, das der Schiedsrichter zum Anlass nahm das Spiel abzubrechen, nicht geahndet, sondern ein Verfahren gegen den Beschuldigten Vereinsfunktionär Mustermann eingestellt, da der vom Schiedsrichter geschilderte Vorgang nicht erwiesen sei. Die Spruchkammer  hat daher das vom Schiedsrichter abgebrochene Spiel neu angesetzt.

Gegen diesen Teilausspruch des Urteiles hat sowohl der Verbandsschiedsrichterausschuss als auch der FC Musterbach form- und fristgerecht  Berufung eingelegt mit dem Ziel den vom Schiedsrichter geschilderten Spielabbruch aufgrund einer vorangegangenen Tätlichkeit und Drohung des Vereinsfunktionärs gegen den Schiedsrichter zu ahnden und der FC Musterbach gegen die im Urteil verfügte Neuansetzung des Spieles.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Am 11.08.2019 fand das Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland West zwischen dem FC Musterbach und der SpVgg Neumustern statt. In der 57. Spielminute kam es aufgrund eines Foulspiels und einer daraufhin von den beteiligten Spielern begonnenen körperlichen Auseinandersetzung zu einer Rudelbildung auf dem Sportplatzgelände als Spieler, Auswechselspieler und Teamverantwortliche beider Vereine das Spielgelände betreten.

Der Schiedsrichter selbst zog sich aus dem Rudel zurück, um die Situation besser beobachten zu können.

Schon in diesem Moment wurde er von dem nachher durch den von ihm nachher identifizierten Vereinsfunktionär des SpVgg Neumustern, Herrn Mustermann verbal attackiert, indem er den Schiedsrichter vorwarf, er habe die ganze Situation auf dem Spielfeld durch seine Schiedsrichterleistung zu vertreten. Hierbei griff dieser den Schiedsrichter am Oberarm, um ihn zu sich hinzuziehen und seine Aufmerksamkeit zu suchen.

Der Schiedsrichter verbat sich diesen Vorgang und die Äußerungen des Herrn Mustermann. Nachdem der Schiedsrichter noch von einem weiteren Spieler verbal angegriffen worden war und diesem die rote Karte zeigen wollte, schlug Herr Mustermann dem Schiedsrichter nochmals auf den Unterarm, um ein Zeige in der roten Karte zu verhindern. Hierauf hat den Schiedsrichter das Spiel abgebrochen.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen des Schiedsrichters fest, der im Gegensatz zu seiner Abwesenheit im Verfahren der Spruchkammer als Zeuge angehört wurde. Zwar hat der beschuldigte Herr Mustermann eine verbale und auch körperliche Attacke gegenüber dem Schiedsrichter, wie vorstehend erläutert, vehement bestritten und mit von ihm einzuleitenden rechtlichen Schritten gegenüber dem Schiedsrichter gedroht.

Der Beschuldigte hat sich dahin gehend eingelassen, dass er zwar das Spielfeld betreten habe, um mit dem Spielführer der SpVgg Neumustern zu beratschlagen, ob man das Spielfeld verlassen solle, um damit die Fortsetzung des Spieles zu verhindern. Auf die Identifizierung seiner Person durch den Schiedsrichter aufgrund eines von ihm am Spieltag getragenen T-Shirts mit den Markenaufdruck „Joop“  wies er darauf hin, dass sich mehrere Personen mit grauen T-Shirts auf dem Sportplatzgelände befunden hätten. Auf Nachfrage wollte er jedoch die Person, die nach seiner Ansicht sich mit dem Schiedsrichter auseinandergesetzt habe, nicht identifizieren.

Diese Einlassung des Beschuldigten steht jedoch im Gegensatz zu den ebenfalls im Termin vernommenen Zeugen Musteran, Musterkarl und Manuel Musterum, sowie Andreas.

Die Zeugen haben in ihrer jeweiligen Schilderung des Sachverhaltes nachvollziehbar und ohne Belastungseifer die nach ihrer Erinnerung sich seinerzeit zugetragenen Vorgänge auf dem Sportplatzgelände aus unterschiedlichen Sichtweisen geschildert und hierbei übereinstimmend angegeben, dass der in der Verhandlung anwesende Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, die den Schiedsrichter am Arm angefasst habe aufgrund dessen der Schiedsrichter sodann die Fortsetzung des Spieles abgebrochen habe. Dass die Zeugin hierbei jeweils nur ein Anfassen des Schiedsrichters durch den Beschuldigten am Ober- oder Unterarm geschildert haben, bzw. der Zeuge Musteran einen solchen Ziehen aus dem Geschehensablauf vermutete ist aus der von den Zeugen jeweils detailliert geäußerten Sichtweise auf das Geschehen heraus verständlich und nachvollziehbar. Allen Zeugenaussagen war gemein, dass unmittelbar nach dem Vorkommnis der Schiedsrichter das Spiel abgebrochen hat.

Demgegenüber hat der vernommene Zeuge Musterkarl geschildert, während der Vorgänge kurz vor dem Spielabbruch habe er selbst mit dem Beschuldigten unmittelbar am Spielfeldrand zur Auswechselbank gestanden, um in seiner Eigenschaft als Trainer der Mannschaft die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Diese Aussage deckt sich noch nicht einmal mit der Einlassung des Beschuldigten, der erläuterte, dass er selbst auch erst wenige Minuten vor dem Vorfall am Sportplatzgelände eingetroffen sei, anlässlich der Rudelbildung dann sofort auf das Spielfeld geeilt sei um mit dem Spielführer seiner Mannschaft auf dem Sportplatzgelände das weitere Vorgehen zu diskutieren.

Im Hinblick auf die Beweiskraftschilderung des Schiedsrichters konnte dessen Aussage, die durch die vorgenannten Zeugen in wesentlichen Punkten bestätigt wurde, nicht durch die Einlassung des Beschuldigten und die Aussage des Zeugen Musterkarl widerlegt werden.

Der ebenfalls als Zeuge vernommene Vereinsvertreter des FC Musterbach, der Zeuge Musterlohn hat ausgesagt, dass der Schiedsrichter unmittelbar nach dem Vorkommnis des Spielabbruches ihn befragt habe, wäre die Person sei, die sich mit ihm auseinandergesetzt habe, wobei der Schiedsrichter direkt auf den Beschuldigten Mustermann zeigte. Da er diesen auch persönlich kannte, habe er dessen Namen unmittelbar mitgeteilt. Es sei auch keine andere Person in der Nähe anwesend gewesen, die ein T-Shirt mit einem Aufdruck der Marke Joop am Spieltage getragen habe. Das eigentliche Aufeinandertreffen des Schiedsrichters mit dem Beschuldigten habe er jedoch nicht gesehen.

Das Verbandsgericht geht aufgrund der Aussage des Schiedsrichters, die durch die vorgenannten Zeugen in wesentlichen Punkten bestätigt und durch die Einlassung des Beschuldigten und die Aussage des Zeugen Musterkarl nicht widerlegt wurde, davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie vorstehend erläutert, auch so zugetragen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verbandsgerichtes, beruhend auf den hierzu ergangenen Regeln des DFB stellt das Anfassen des Schiedsrichters am Arm während dessen Spielleitung eine Tätlichkeit dar, die den Schiedsrichter zum Spielabbruch berechtigt. Dies gilt umso mehr für einen Schlag auf den Arm. Da der Beschuldigte Mustermann als Vereinsfunktionär für die SpVgg Neumustern tätig war, ist diese unter Mithaftung des Vereinsfunktionärs gemäß der zitierten Vorschrift zu bestrafen.

Das Gericht sah hierbei eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € angesichts der vermuteten Wirtschaftskraft des Vereines als angemessen, aber auch als ausreichend an.

Da der Spielerabbruch von einem Vereinsvertreter der SpVgg Neumustern schuldhaft herbeigeführt wurde, war auch über die Spielwertung zu entscheiden. Gemäß § 29 SpO ist das Spiel mit dem seinerzeitigen Ergebnisstand von 4:1 für den FC Musterbach zu werten. Die Neuansetzung des Spieles durch die Spruchkammer war insoweit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO

Verbandsgericht - Nr. 00007-19/20-4000001

Verbandsgericht - Nr. 00007-19/20-4000001: Berufung gegen das Urteil Nr. 00005-19/20-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren Musterliga West RW Neumusterheim – SpVgg Musterhausen vom 11.08.2019.

Urteil: Die Berufung des RW Neumusterheim gegen das Urteil der Spruchkammer (00005-19/20-4000002) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der RW Neumusterheim hat die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 420,- Euro zu tragen.

Berufungsgebühr: 110,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer den Spieler Max Mustermann des RW Neumusterheim wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruches mit einer Spielsperre bis zum 11.10.2019 und RW Neumusterheim mit einer Geldstrafe in Höhe von 250,-€ belegt sowie eine Spielwertung zu Gunsten des VfR Kaiserslautern vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat RW Neumusterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Am 11.08.2019 fand das Meisterschaftsspiel der Herren Musterliga West zwischen RW Neumusterheim und VfR Kaiserslautern statt. In der 37. Spielminute wurde der Spieler Max Mustermann durch den Schiedsrichter mittels der gelb-roten Karte des Spielfeldes verwiesen. Der Spieler ärgerte sich hierüber dermaßen, dass er - mit beiden Armen gestikulierend – auf den Schiedsrichter zulief. Als der Spieler unmittelbar vor dem Schiedsrichter stand und weiterhin gestikulierte traf er den Schiedsrichter im Zuge einer gestikulierenden Handbewegung mit seiner rechten Hand an dessen linker Wange und der Pfeife. Der Schiedsrichter brach das Spiel daraufhin ab.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen des Schiedsrichters, die durch die Bekundungen des Schiedsrichterassistenten Bestätigung erfahren haben.

Mithin hat der Spieler Mustermann des RW Neumusterheim eine Tätlichkeit (§ 4 StrafO) gegenüber dem Schiedsrichter begangen, weshalb der Spielabbruch nicht zu beanstanden war. Gleiches gilt für die durch die Spruchkammer verhängte Sperre sowie die  Geldstrafe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

 

Verbandsgericht - Nr. 34 (2018/19)

Verbandsgericht - Nr. 34  (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen die Urteile Nr. 00168-18/19 4000002 und Nr. 00169-18/19-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren Bezirksliga Musterland vom 12.05.2019 zwischen VfB Musterbach und Neumusterheimer SC.

Urteil: Die Berufungen der VfB Musterbach gegen die Urteile Nr. 00168-18/19-4000002 und Nr. 00169-18/19-4000002 der Spruchkammer werden zurückgewiesen. Die Entscheidungen entsprechen der Sach- und Rechtslage und sind demzufolge unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, die gestützt wird durch zusätzliche Erläuterungen des DFB (Nr. 10) zu Regel Nr. 5 und die DFB-Rechtsprechung, dass Schiedsrichter gehalten sind, vor einem Abbruch alle – zumutbaren – Mittel auszuschöpfen. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Abbruch als letztes Mittel gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen auch mit den Empfehlungen, die der Schiedsrichter-Lehrstab des Deutschen Fußball-Bunds in seinen Lehrbriefen zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei im Wege einer Gesamtabwägung zu beantworten. Bei Angriffen auf den Schiedsrichter spielt insbesondere die Schwere der Unsportlichkeiten dabei eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn der Schiedsrichter tätlich angegriffen und/oder konkret bedroht wird (objektive Bedrohungslage), ist die Schwelle für einen Abbruch deutlich niedriger anzusetzen. Vorliegend war eine Tätlichkeit des Spielers der VfB Musterbach gegenüber der Schiedsrichterin zu bejahen. Ihre Entscheidung, das Spiel abzubrechen, war vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen deshalb nicht zu beanstanden. Die hieran anknüpfende Spielwertung, die verhängte Geldstrafe und die Kostenentscheidung entsprechen daher der Sach- und Rechtslage.

Das Verbandsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Äußerungen eines Rechtsbeistandes in einer Berufungsbegründungsschrift mit dem Inhalt: „…Auch ist die Spruchkammer ersichtlich leichtfertig und völlig kritiklos und geradezu blind der persönlichen Rechtsauffassung des SR-Obmanns gefolgt…“ nicht dienlich sind, die satzungsgemäßen Aufgaben des SWFV, namentlich der Pflege von Toleranz und Respekt auf und neben dem Platz (§ 3 Nr. 11 der Satzung) zu fördern.

VfB Musterbach hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen (§ 15 RVO).

Berufungsgebühr: 80,- Euro

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Verbandsgericht - Nr. 13 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 13 (2016/17): Berufung gegen das Urteil Nr. 00160-16/17-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren B-Klasse Musterland Ost VfR Musterbach – Musterheimer FC 1900 vom 01.12.2016.

Urteil: 

Die Berufung von Musterheimer FC 1900 gegen das Urteil der Spruchkammer Nr. 00160-16/17-4000003 wird zurückgewiesen.

Musterheimer FC 1900 hat die Kosten des Berufungsverfahrens (325,- Euro) zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer den Spieler Mustermann von Musterheimer FC 1900 wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter mit einer Spielsperre vom 07.11.2016 bis zum 12.12.2016 belegt, gleichzeitig Musterheimer FC 1900 mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,-€ belegt und das Spiel mit 2:0 Toren und 3 Punkten für VfR Musterbach als gewonnen und mit 0:2 Toren für Musterheimer FC 1900 als verloren gewertet.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

In der 88. Spielminute unterbrach der Schiedsrichter die Partie, nach dem der Spieler Mustermann (Musterheimer FC 1900) wegen eines an ihm vermeintlich begangenen Foulspiels den Ball mit seinen Händen festgehalten hatte. Der Schiedsrichter ahndete nicht das vermeintliche Foulspiel, sondern das Handspiel des Spielers Mustermann und erkannte auf Freistoß für Musterbach. Mustermann fühlte sich durch die zu Gunsten von Musterbach getroffene Entscheidung benachteiligt und schlug daraufhin den Ball weg. Der Schiedsrichter bewertete dieses Verhalten als Unsportlichkeit und zeigte dem Spieler Mustermann, der im Lauf des Spiels bereits mit einer gelben Karte verwarnt worden war, die gelb-rote Karte. Der Spieler war darüber erbost, lief auf den Schiedsrichter zu, beschimpfte diesen u.a. wiederholt mit den Worten „Du Hurensohn“, ballte zunächst die Fäuste, schlug dann mit einer Hand auf den rechten Arm des Schiedsrichters, in der sich die rote Karte befand, und zog den Arm kräftig nach vorne herunter. Dieser Griff nebst dem Ziehen an dem Arm löste sich kurze Zeit später, als herbeigeeilte Mitspieler den Spieler Mustermann unter Einsatz körperlicher Kraft von dem Schiedsrichter wegzogen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Schiedsrichters, der zur Überzeugung der Spruchkammer den Sachverhalt plausibel und ohne Belastungseifer geschildert hat. Bestätigt werden diese Angaben durch den Zeugen Musteran, der den Vorgang beobachtet und ebenfalls wie festgestellt geschildert hat. Indizielle Stütze erfahren diese Angaben durch die Bekundungen des Zeugen Musterlos, der beobachtet hat, wie der Spieler Mustermann auf den Schiedsrichter zugegangen ist und dann eine Bewegung machte, die er jedoch nicht eindeutig sehen konnte. Die Angaben des Zeugen Musterring waren durch einseitiges Entlastungsinteresse geprägt und konnten deshalb zur Sachverhaltsaufklärung nur wenig beitragen.

Nach diesen getroffenen Feststellungen hat sich der Verein Musterheimer FC 1900 eines schuldhaften Spielabbruchs schuldig gemacht.

Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, die gestützt wird durch die DFB-Rechtsprechung, dass Schiedsrichter gehalten sind, vor einem Abbruch alle – zumutbaren – Mittel auszuschöpfen. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Abbruch als letztes Mittel gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen auch mit den Empfehlungen, die der Schiedsrichter-Lehrstab des Deutschen Fußball-Bunds in seinen Lehrbriefen zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei im Wege einer Gesamtabwägung zu beantworten. Bei Angriffen auf den Schiedsrichter spielt insbesondere die Schwere der Unsportlichkeiten dabei eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn der Schiedsrichter tätlich angegriffen und/oder konkret bedroht wird (objektive Bedrohungslage), ist die Schwelle für einen Abbruch deutlich niedriger anzusetzen.

Vorliegend war eine objektive Bedrohung des Schiedsrichters zu bejahen. Dafür spricht schon, dass der Spieler Mustermann sich durch die persönliche Strafe der gelb-roten Karte nicht hat disziplinieren lassen. Vielmehr ist er gegenüber dem Schiedsrichter tätlich geworden, hat diesem auf den Arm geschlagen und dann den rechten Arm des Schiedsrichters nach vorne herunter gezogen. Begleitet war sein Verhalten zudem durch lautstarke Beschimpfungen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war deshalb die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, nicht zu beanstanden. Infolge dessen war die Spielwertung gemäß § 29 c) SpielO - wie von der Spruchkammer vorgenommen – nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die verhängte Geldstrafe.

Die Berufung von Musterheimer FC 1900 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 10 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 10 (2016/17): Berufung gegen das Urteil Nr. 00121-16/17-4000005 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel des Herren C-Klasse Musterland West VfR Neumusterbach II – FC RW Musterheim II vom 13.11.2016.

Urteil: 

Auf die Berufung des VfR Neumusterbach wird das Urteil der Spruchkammer vom 23.11.2016 wie folgt abgeändert:

Das Spiel der Herren C-Klasse Musterland zwischen VfR Neumusterbach II – FC RW Musterheim II vom 13.11.2016 wird zu Gunsten des VfR Neumusterbach mit 2:0 Toren als gewonnen und für FC RW Musterheim mit 0:2 Toren als verloren gewertet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer den Spieler Mustermann von FC RW Musterheim wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter mit einer Spielsperre vom 14.11.2016 bis zum 13.03.2017 belegt und gleichzeitig die Neuansetzung des abgebrochenen Spiels angeordnet, da der Schiedsrichter nicht alle Mittel zur Fortsetzung des Spiels ausgeschöpft habe. Gegen dieses Urteil hat VfR Neumusterbach bezüglich der Neuansetzung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

In der 55. Spielminute unterbrach der Schiedsrichter die Partie wegen eines Foulspiels. Der Spieler Mustermann (Mustebrach) spielte jedoch trotz des für ihn hörbaren Pfiffes weiter und schoss den Ball anschließend absichtlich in Richtung Tor des VfR Neumusterbach. Der Schiedsrichter bewertete dieses Verhalten als Unsportlichkeit und zeigte dem Spieler Mustermann deshalb die gelbe Karte. Der Spieler war darüber erbost, lief auf den Schiedsrichter zu und schlug dessen erhobene Hand, in der sich die gelbe Karte befand, zur Seite. Dies wertete der Schiedsrichter als Tätlichkeit gegenüber seiner Person und zeigte dem Spieler unmittelbar danach die rote Karte, die sich in seiner rechten Hand befand. Der Spieler Mustermann geriet deshalb in erhebliche Erregung, baute sich vor dem Schiedsrichter auf, protestierte und beschimpfte diesen mit den Worten: „Du kannst bei den Bambinis pfeifen“. Gleichzeitig ergriff der Spieler das rechte Handgelenk des Schiedsrichters und zog den Arm derart kräftig nach unten, dass die rote Karte aus der Hand des Schiedsrichters auf den Boden fiel. Dieser Griff nebst dem Ziehen an dem Arm dauerte etwa drei bis vier Sekunden an. Er löste sich erst, als herbeigeeilte Mitspieler den Spieler Mustermann unter Einsatz erheblicher körperlicher Kraft von dem Schiedsrichter wegzogen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Schiedsrichters, der zur Überzeugung der Spruchkammer den Sachverhalt plausibel und ohne Belastungseifer geschildert hat. Bestätigt werden diese Angaben durch den Zeugen Mustermilch, der als Schiedsrichter des an diesem Tag nachfolgenden Spiels den Vorgang beobachtet und ebenfalls wie festgestellt geschildert hat. Indizielle Stütze erfahren diese Angaben durch die Bekundungen der Zeugen Musteran und Musterlos, die beobachtet haben, wie der Spieler Mustermann auf den Schiedsrichter zugegangen ist und die beide die rote Karte haben wegfliegen sehen. Wegen der sich zeitgleich bildenden Spielertraube konnten die Zeugen jedoch die Handlung des Spieler Mustermann nicht eindeutig sehen. Die Angaben des Spieler Mustermann und des Zeugen Musterer waren durch einseitiges Entlastungsinteresse geprägt und konnten deshalb zur Sachverhaltsaufklärung nur wenig beitragen.

Nach diesen getroffenen Feststellungen hat sich der Verein FC RW Musterheim eines schuldhaften Spielabbruchs schuldig gemacht.

Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, die gestützt wird durch die DFB-Rechtsprechung, dass Schiedsrichter gehalten sind, vor einem Abbruch alle – zumutbaren – Mittel auszuschöpfen. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Abbruch als letztes Mittel gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen auch mit den Empfehlungen, die der Schiedsrichter-Lehrstab des Deutschen Fußball-Bunds in seinen Lehrbriefen zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei im Wege einer Gesamtabwägung zu beantworten. Bei Angriffen auf den Schiedsrichter spielt insbesondere die Schwere der Unsportlichkeiten dabei eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn der Schiedsrichter tätlich angegriffen und/oder konkret bedroht wird (objektive Bedrohungslage), ist die Schwelle für einen Abbruch deutlich niedriger anzusetzen.

Vorliegend war eine objektive Bedrohung des Schiedsrichters zu bejahen. Dafür spricht schon, dass der Spieler Mustermann sich durch die persönliche Strafe des Platzverweises nicht hat disziplinieren lassen. Vielmehr ist er nach dem Wegschlagen der Hand, in der sich die gelbe Karte befand, erneut gegenüber dem Schiedsrichter tätlich geworden und hat absichtlich das rechte Handgelenk für drei bis vier Sekunden umfasst. Gleichzeitig hat er den Arm derart kräftig nach unten gezogen, dass die rote Karte zu Boden fiel. Begleitet war sein Verhalten zudem durch lautstarke Beschimpfungen und Proteste.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war deshalb die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, nicht zu beanstanden. Infolge dessen war die Spielwertung gemäß § 29 c) SpielO - wie tenoriert - vorzunehmen.

Auf die Berufung des Vereins VfR Neumusterbach war daher das Urteil der Spruchkammer entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.