03 – Passangelegenheiten und Vertragsspieler

Verbandsgericht - Nr. 16 (2020/21)

Nr. 00016-20/21-4000001: Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00044-20/21-4000002 der Spruchkammer zur Vertragsspielerangelegenheit betreffend den Spieler Max Mustermann von VfB Rot-Grün Musterhausen bzgl. Versäumnis der Nachweispflicht (3 Monatsfrist) gemäß § 12 Abs. 2 SpO.

 

Urteil:        Auf die Berufung des Verbandsspielausschusses wird das Urteil 00044-20/21-4000002 der Spruchkammer wie folgt abgeändert:

VfB Rot-Grün Musterhausen wird wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht betreffend den Vertragsspieler Max Mustermann mit einer Geldstrafe in Höhe von 250,- Euro (Mindeststrafe) belegt, § 6 Nr. 5 StrO, § 8 Nr. 2 SpO, § 6 Nr. 2 SpO. Ein fristgemäßer Nachweis ist trotz dreifacher Erinnerung (26.08., 09.10. und 20.10.2020) nicht erfolgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Verbandsgericht - Nr. 21 (2017/18):

Verbandsgericht - Nr. 21 (2017/18): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 000264-17/18-4000003 der Spruchkammer zum Freundschaftsspiel der C-Junioren vom 04.02.2018 zwischen FC BW Musterheim – FC Neumusterum

Urteil: 

Die Berufung des FC BW Musterheim gegen das Urteil der Spruchkammer (Nr. 000264-17/18-4000003) wird zurückgewiesen.

FC BW Musterheim hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 25,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

Zur Begründung ist  - ergänzend zu der Urteilsbegründung der Spruchkammer - Folgendes auszuführen: Am 26.01.2018 beantragte der Verein FC BW Musterheim den Vereinswechsel des Spielers Max Mustermann über das DFBnet-Modul „Antragstellung Online“. Bei Beantragung mittels dieses Moduls ist der antragstellende Verein gemäß § 3 Abs. 3 SpielO verpflichtet, sämtliche für den Vereinswechsel erforderlichen Unterlagen für 2 Jahre aufzubewahren und der Geschäftsstelle auf Anforderung vorzulegen. Der berufungsführende Verein gab bei diesem Vereinswechsel Folgendes an: „Pass vorhanden: nein“, sowie „Nachweis Abmeldung: Post/Einschreibebeleg liegt vor“. Wenn ein Verein das Vorliegen des Nachweises der Abmeldung bestätigt, muss ihm eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Abmeldung (wurde hier vorgelegt) und der rosafarbige Rückschein des Einschreibens oder die E-Mail per E-Postfach an den abgebenden Verein vorliegen. Der aufnehmende Verein muss außerdem das Datum der Abmeldung entweder dem rosafarbigen Rückschein oder der E-Postfach-E-Mail entnehmen und im Programm erfassen. Angegeben wurde hier von dem berufungsführenden Verein das Datum „19.01.2018“, ohne dass jedoch der rosafarbige Rückschein des Einschreibens oder die E-Mail per E-Postfach an den abgebenden Verein vorlag. Die Angaben waren mithin – wie der berufungsführende Verein selbst einräumt – nicht zutreffend. Vielmehr erfuhr der abgebende Verein erstmals im Zuge der weitergehenden Überprüfung durch die Geschäftsstelle vom Vereinswechsel des Spielers und teilte dies der Geschäftsstelle schriftlich mit. Weiterhin verweigerte der abgebende Verein die Freigabe. Die unrichtigen Angaben des berufungsführenden Vereins bezüglich der Abmeldung hatten jedoch zunächst eine Spielerlaubnis zur Folge, die bei korrekten Angaben nicht erteilt worden wäre. Da der Spieler in dem oben genannten Freundschaftsspiel eingesetzt wurde, liegt ein Verstoß gemäß § 6 Nr. 1 a) StrafO (und sogar § 6 Nr. 2 b) StrafO) vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 25 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 25 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00138-16/17-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der C-Junioren Landesliga Musterland Blau-Weiß Musterhausen - FC Musterbach vom 16.11.2016.

Urteil: 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer das Spiel mit 0:2 Toren und 0 Punkten für Blau-Weiß Musterhausen als verloren und mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterbach als gewonnen gewertet, da der Berufungsführer den Spieler Max Mustermann ohne Spielberechtigung eingesetzt hat. Darüber hinaus wurde Blau-Weiß Musterhausen mit einer Geldstrafe von 50,00 Euro belegt.

Gegen dieses Urteil hat Blau-Weiß Musterhausen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Spieler Max Mustermann wurde 2013 durch den SWFV eine Spielerlaubnis für den VfL Algenrodt erteilt. Gleichzeitig wurde für den Spieler ein entsprechender Spielerpass ausgestellt. Am 21.04.2016 beantragte der Blau-Weiß Musterhausen bei dem SWFV für den Spieler Max Mustermann die Genehmigung eines Vereinswechsels bei gleichzeitiger Erteilung der Spielerlaubnis für den Spieler Mustermann. Hierfür wurde das elektronische Antragsverfahren (Pass-Online) eingesetzt. Obwohl der Spielerpass bei dem abgebenden Verein verblieben war, gab Blau-Weiß Musterhausen im elektronischen Verfahren an, dass der Spielerpass zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag und der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte. Bei Abgabe der elektronischen Erklärung wurde zudem versichert, dass die Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Unter Zugrundelegung der Angaben des Blau-Weiß Musterhausen wurde dem Spieler Mustermann von der Geschäftsstelle des SWFV eine Spielerlaubnis ab dem 21.04.2016 erteilt. Der Spieler wurde vom Blau-Weiß Musterhausen in der Folgezeit bei mindestens 4 Pflichtspielen eingesetzt. Im Zuge einer Überprüfung durch Mitarbeiter des SWFV Anfang des Jahres 2017 konnte der Blau-Weiß Musterhausen, trotz wiederholter Aufforderung, den für den Spieler Mustermann ausgestellten Spielerpass nicht vorlegen. Der Blau-Weiß Musterhausen macht insoweit geltend, dass die Angabe bezüglich des Vorliegens des Spielerpasses irrtümlich erfolgt ist.

Die Berufung gegen das Urteil der Spruchkammer ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Spieler Max Mustermann ohne wirksam erteilte Spielberechtigung zum Einsatz gekommen. Die durch die Spruchkammer festgesetzte Geldstrafe beruht auf § 6 Nr. 2 b) StrafO, bildet die Mindeststrafe und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Spielwertung, die durch die Spruchkammer nach § 29 d) SpielO vorgenommen worden ist. Aufgrund der falschen Angaben bei Beantragung der Spielerlaubnis im Zuge des Vereinswechsels des Spielers Mustermann hätte dieser im Hinblick auf den fehlenden Spielerpass, der unstreitig bei dem abgebenden Verein verblieb, und die nicht verfizierbare Angabe, dass der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte, keine Spielerlaubnis erhalten, §§ 2, 2a SpielO. Das Verbandsgericht hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Bei Vereinswechseln wie im vorliegenden Fall sind unabhängig davon, ob das elektronische oder das schriftliche Antragsverfahren durchgeführt wird, entweder die Angaben auf dem Spielerpass oder die elektronisch erfassten Angaben des abgebenden Vereins entscheidend. Das Verbandsgericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei dem elektronischen Verfahren um ein neues Verfahren handelt, das die Verantwortung für die Prüfung der Vollständigkeit und Verwahrung der erforderlichen Unterlagen in noch stärkerem Maße als in dem bisher praktizierten schriftlichen Verfahren den Vereinen auferlegt. Allerdings sind an das Ausfüllen der im elektronischen Verfahren eingereichten Dokumente mindestens dieselben Sorgfaltsanforderungen anzulegen, wie bei einer schriftlichen Antragstellung. Dies gilt umso mehr, als auch bei elektronischer Beantragung gleichzeitig und gut sichtbar die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben durch den Absender versichert wird. Zudem wird bei einer Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars im Wege einer zusätzlichen maschinellen Abfrage eruiert, ob die Angaben auch tatsächlich in der angegebenen Form freigegeben werden sollen. Mithin war der Spieler Mustermann nicht spielberechtigt, wurde aber in mindestens vier Pflichtspielen für Blau-Weiß Musterhausen eingesetzt. § 29 d) SpielO sieht für diesen Fall zwingend eine Spielwertung zu Lasten des den nicht spielberechtigten Spieler einsetzenden Vereins – hier Blau-Weiß Musterhausen – vor. Die Spruchkammer hat hierbei lediglich eine Spielwertung zu Lasten des Blau-Weiß Musterhausen vorgenommen. Dabei hat die Spruchkammer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vereins und unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Antrag auf dem nunmehr vorgesehenen (neuen) elektronischen Weg (Pass Online) erfolgt ist, den Nachweis für erwiesen erachtet, dass Blau-Weiß Musterhausen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten hätten nämlich sämtliche Spiele, in denen der Spieler Mustermann zum Einsatz gekommen ist und die nicht verloren worden sind zu Lasten des Blau-Weiß Musterhausen gewertet werden müssen. Da der Blau-Weiß Musterhausen Berufungsführer ist und im Berufungsverfahren eine Verschlechterung zu Lasten des Berufungsführers ausgeschlossen ist, ist dem Verbandsgericht eine nähere Prüfung, ob von Seiten des Blau-Weiß Musterhausen unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe hier nicht doch grob fahrlässig gehandelt worden ist, verwehrt.

Damit war die Entscheidung der Spruchkammer nicht zu beanstanden und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 22 (2016/17):

Verbandsgericht - Nr. 22 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00137-16/17-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der A-Junioren Landesliga Musterland FC Musterheim gegen SV Musterbach vom 21.09.2016.

Urteil: 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer das Spiel mit 0:2 Toren und 0 Punkten für SV Musterbach als verloren und mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterheim als gewonnen gewertet, da der Berufungsführer den Spieler Max Mustermann ohne Spielberechtigung eingesetzt hat. Darüber hinaus wurde SV Musterbach mit einer Geldstrafe von 50,00 Euro belegt.

Gegen dieses Urteil hat SV Musterbach form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Spieler Max Mustermann wurde 2014 durch den Fußballverband Rheinland eine Spielerlaubnis für den ASV Musterrhein 1956 e.V. erteilt. Gleichzeitig wurde für den Spieler ein entsprechender Spielerpass ausgestellt. Am 29.06.2016 beantragte der SV Musterbach bei dem SWFV für den Spieler Max Mustermann die Genehmigung eines Vereinswechsels bei gleichzeitiger Erteilung der Spielerlaubnis für den Spieler Mustermann. Hierfür wurde das elektronische Antragsverfahren (Pass-Online) eingesetzt. Obwohl der Spielerpass bei dem abgebenden Verein verblieben war, gab SV Musterbach im elektronischen Verfahren an, dass der Spielerpass zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag und der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte. Bei Abgabe der elektronischen Erklärung wurde zudem versichert, dass die Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Unter Zugrundelegung der Angaben des SV Musterbach wurde dem Spieler Mustermann von der Geschäftsstelle des SWFV eine Spielerlaubnis ab dem 29.06.2016 erteilt. Der Spieler wurde vom SV Musterbach in der Folgezeit bei mindestens 10 Pflichtspielen eingesetzt. Im Zuge einer Überprüfung durch Mitarbeiter des SWFV Anfang des Jahres 2017 konnte der SV Musterbach, trotz wiederholter Aufforderung, den von dem Fußballverband Rheinland ausgestellten Spielerpass für den Spieler Mustermann nicht vorlegen. Der SV Musterbach macht insoweit geltend, dass die Angabe bezüglich des Vorliegens des Spielerpasses irrtümlich erfolgt ist.

Die Berufung gegen das Urteil der Spruchkammer ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Spieler Max Mustermann ohne wirksam erteilte Spielberechtigung zum Einsatz gekommen. Die durch die Spruchkammer festgesetzte Geldstrafe beruht auf § 6 Nr. 2 b) StrafO, bildet die Mindeststrafe und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Spielwertung, die durch die Spruchkammer nach § 29 d) SpielO vorgenommen worden ist. Aufgrund der falschen Angaben bei Beantragung der Spielerlaubnis im Zuge des Vereinswechsels des Spielers Mustermann hätte dieser im Hinblick auf den fehlenden Spielerpass, der unstreitig bei dem abgebenden Verein verblieb, und die nicht verfizierbare Angabe, dass der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte, keine Spielerlaubnis erhalten, §§ 2, 2a SpielO. Das Verbandsgericht hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Bei Vereinswechseln wie im vorliegenden Fall sind unabhängig davon, ob das elektronische oder das schriftliche Antragsverfahren durchgeführt wird, entweder die Angaben auf dem Spielerpass oder die elektronisch erfassten Angaben des abgebenden Vereins entscheidend. Das Verbandsgericht verkennt im Zusammenhang mit der Antragstellung auf elektronischem Wege nicht, dass es sich bei dem elektronischen Verfahren um ein neues Verfahren handelt, dass die Verantwortung für die Prüfung der Vollständigkeit und Verwahrung der erforderlichen Unterlagen in noch stärkerem Maße als in dem bisher praktizierten schriftlichen Verfahren den Vereinen auferlegt. Allerdings sind an das Ausfüllen der im elektronischen Verfahren eingereichten Dokumente mindestens dieselben Sorgfaltsanforderungen anzulegen, wie bei einer schriftlichen Antragstellung. Dies gilt umso mehr, als auch bei elektronischer Beantragung gleichzeitig und gut sichtbar die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben durch den Absender versichert wird. Zudem wird bei einer Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars im Wege einer zusätzlichen maschinellen Abfrage eruiert, ob die Angaben auch tatsächlich in der angegebenen Form freigegeben werden sollen. Mithin war der Spieler Mustermann nicht spielberechtigt, wurde aber in mindestens zehn Pflichtspielen für SV Musterbach eingesetzt. § 29 d) SpielO sieht für diesen Fall zwingend eine Spielwertung zu Lasten des den nicht spielberechtigten Spieler einsetzenden Vereins – hier SV Musterbach – vor. Die Spruchkammer hat hierbei lediglich eine Spielwertung zu Lasten des SV Musterbach vorgenommen. Dabei hat die Spruchkammer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vereins und unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Antrag auf dem nunmehr vorgesehenen (neuen) elektronischen Weg (Pass Online) erfolgt ist, den Nachweis für erwiesen erachtet, dass SV Musterbach weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten hätten nämlich sämtliche Spiele, in denen der Spieler Mustermann zum Einsatz gekommen ist und die nicht verloren worden sind zu Lasten des SV Musterbach gewertet werden müssen. Da der SV Musterbach Berufungsführer ist und im Berufungsverfahren eine Verschlechterung zu Lasten des Berufungsführers ausgeschlossen ist, ist dem Verbandsgericht eine nähere Prüfung, ob von Seiten des SV Musterbach unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe hier nicht doch grob fahrlässig gehandelt worden ist, verwehrt.

Damit war die angegriffene Entscheidung der Spruchkammer nicht zu beanstanden und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.