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Traurige Mitteilung

27.12.2021Sonstiges

Nachruf Karl-Heinz Adam
wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie Kreisvorsitzender Birkenfeld, Herr Karl-Heinz Adam am 1. Weihnachtsfeiertag im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHRUF
Der Südwestdeutsche Fußballverband trauert um sein Ehrenmitglied
 

                                                                               Karl-Heinz Adam

 
der am 25.12.2021 im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
Karl-Heinz Adam hat sich um den Fußball im Kreis Birkenfeld und im Gebiet Nahe große Verdienste erworben. Er war von 1974 bis 2008 insgesamt 34 Jahre für den SWFV tätig.
Schon früh übernahm Karl-Heinz Adam bei seinem Heimatverein FC Burgen (Mosel) Verantwortung, baute die Jugendabteilung auf und feierte große Erfolge mit seinen Nachwuchsteams. 1970 zog er nach Sensweiler in den Kreis Birkenfeld, verbunden mit einem Wechsel vom Fußballverband Rheinland zum Südwestdeutschen Fußballverband.
Im Südwesten fasste er schnell Fuß. 34 Jahre lang, von 1974 bis 2008, engagierte er sich im SWFV. Durchgehend hatte er stets mindestens eine Staffel, die er betreute. Angefangen von der C-Klasse bis hoch zur Bezirksliga, die er über viele Jahre leitete. Hinzu kamen übergeordnete Tätigkeiten: Von 1979 bis 1984 war Adam stellvertretender Kreisvorsitzender, von 1984 bis 1996 Kreisvorsitzender Birkenfeld sowie von 1996 bis 2008 Vorsitzender des Fußballbezirks Nahe und Präsidiumsmitglied. Ein besonderes Augenmerk widmete er der Sportgerichtsbarkeit und leitete mehr als 20 Jahre diverse Spruchkammern.
Von 1990 bis 2014 fungierte er zudem für den Sportbund Rheinhessen als Sportkreisvorsitzender, später auch als Vertreter der Nahe-Vereine und von 2006 bis 2014 als Vizepräsident.
46 Jahre lang übte Karl-Heinz Adam das Amt des Schiedsrichters aus.
Aufgrund seines besonderen und jahrzehntelangen Engagements wurde Karl-Heinz Adam 1998 die Schiedsrichter-Verdienstnadel des SWFV verliehen und der SWFV ernannte ihn beim Verbandstag 2008 zum Ehrenmitglied. Für seine außergewöhnlichen Verdienste erhielt er 2014 die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz. Der Deutsche Fußball-Bund ehrte ihn mit der DFBVerdienstnadel.
Mit der Familie trauern wir um einen guten Freund und Sportkameraden.
Der Südwestdeutsche Fußballverband wird Karl-Heinz Adam in dankbarer Erinnerung behalten.
SÜDWESTDEUTSCHER FUSSBALLVERBAND
Dr. Hans-Dieter Drewitz                               Michael Monath                              Axel Rolland
Präsident                                                          Geschäftsführer                               Kreisvorsitzender

27. Dez. 2021
Sonstiges
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Traurige Mitteilung

27.12.2021Sonstiges

Nachruf Karl-Heinz Adam
wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie Kreisvorsitzender Birkenfeld, Herr Karl-Heinz Adam am 1. Weihnachtsfeiertag im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHRUF
Der Südwestdeutsche Fußballverband trauert um sein Ehrenmitglied
 

                                                                               Karl-Heinz Adam

 
der am 25.12.2021 im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
Karl-Heinz Adam hat sich um den Fußball im Kreis Birkenfeld und im Gebiet Nahe große Verdienste erworben. Er war von 1974 bis 2008 insgesamt 34 Jahre für den SWFV tätig.
Schon früh übernahm Karl-Heinz Adam bei seinem Heimatverein FC Burgen (Mosel) Verantwortung, baute die Jugendabteilung auf und feierte große Erfolge mit seinen Nachwuchsteams. 1970 zog er nach Sensweiler in den Kreis Birkenfeld, verbunden mit einem Wechsel vom Fußballverband Rheinland zum Südwestdeutschen Fußballverband.
Im Südwesten fasste er schnell Fuß. 34 Jahre lang, von 1974 bis 2008, engagierte er sich im SWFV. Durchgehend hatte er stets mindestens eine Staffel, die er betreute. Angefangen von der C-Klasse bis hoch zur Bezirksliga, die er über viele Jahre leitete. Hinzu kamen übergeordnete Tätigkeiten: Von 1979 bis 1984 war Adam stellvertretender Kreisvorsitzender, von 1984 bis 1996 Kreisvorsitzender Birkenfeld sowie von 1996 bis 2008 Vorsitzender des Fußballbezirks Nahe und Präsidiumsmitglied. Ein besonderes Augenmerk widmete er der Sportgerichtsbarkeit und leitete mehr als 20 Jahre diverse Spruchkammern.
Von 1990 bis 2014 fungierte er zudem für den Sportbund Rheinhessen als Sportkreisvorsitzender, später auch als Vertreter der Nahe-Vereine und von 2006 bis 2014 als Vizepräsident.
46 Jahre lang übte Karl-Heinz Adam das Amt des Schiedsrichters aus.
Aufgrund seines besonderen und jahrzehntelangen Engagements wurde Karl-Heinz Adam 1998 die Schiedsrichter-Verdienstnadel des SWFV verliehen und der SWFV ernannte ihn beim Verbandstag 2008 zum Ehrenmitglied. Für seine außergewöhnlichen Verdienste erhielt er 2014 die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz. Der Deutsche Fußball-Bund ehrte ihn mit der DFBVerdienstnadel.
Mit der Familie trauern wir um einen guten Freund und Sportkameraden.
Der Südwestdeutsche Fußballverband wird Karl-Heinz Adam in dankbarer Erinnerung behalten.
SÜDWESTDEUTSCHER FUSSBALLVERBAND
Dr. Hans-Dieter Drewitz                               Michael Monath                              Axel Rolland
Präsident                                                          Geschäftsführer                               Kreisvorsitzender

Nachruf Karl-Heinz Adam wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie…
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Traurige Mitteilung

27. Dez. 2021Sonstiges

Nachruf Karl-Heinz Adam
wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie Kreisvorsitzender Birkenfeld, Herr Karl-Heinz Adam am 1. Weihnachtsfeiertag im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHRUF
Der Südwestdeutsche Fußballverband trauert um sein Ehrenmitglied
 

                                                                               Karl-Heinz Adam

 
der am 25.12.2021 im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
Karl-Heinz Adam hat sich um den Fußball im Kreis Birkenfeld und im Gebiet Nahe große Verdienste erworben. Er war von 1974 bis 2008 insgesamt 34 Jahre für den SWFV tätig.
Schon früh übernahm Karl-Heinz Adam bei seinem Heimatverein FC Burgen (Mosel) Verantwortung, baute die Jugendabteilung auf und feierte große Erfolge mit seinen Nachwuchsteams. 1970 zog er nach Sensweiler in den Kreis Birkenfeld, verbunden mit einem Wechsel vom Fußballverband Rheinland zum Südwestdeutschen Fußballverband.
Im Südwesten fasste er schnell Fuß. 34 Jahre lang, von 1974 bis 2008, engagierte er sich im SWFV. Durchgehend hatte er stets mindestens eine Staffel, die er betreute. Angefangen von der C-Klasse bis hoch zur Bezirksliga, die er über viele Jahre leitete. Hinzu kamen übergeordnete Tätigkeiten: Von 1979 bis 1984 war Adam stellvertretender Kreisvorsitzender, von 1984 bis 1996 Kreisvorsitzender Birkenfeld sowie von 1996 bis 2008 Vorsitzender des Fußballbezirks Nahe und Präsidiumsmitglied. Ein besonderes Augenmerk widmete er der Sportgerichtsbarkeit und leitete mehr als 20 Jahre diverse Spruchkammern.
Von 1990 bis 2014 fungierte er zudem für den Sportbund Rheinhessen als Sportkreisvorsitzender, später auch als Vertreter der Nahe-Vereine und von 2006 bis 2014 als Vizepräsident.
46 Jahre lang übte Karl-Heinz Adam das Amt des Schiedsrichters aus.
Aufgrund seines besonderen und jahrzehntelangen Engagements wurde Karl-Heinz Adam 1998 die Schiedsrichter-Verdienstnadel des SWFV verliehen und der SWFV ernannte ihn beim Verbandstag 2008 zum Ehrenmitglied. Für seine außergewöhnlichen Verdienste erhielt er 2014 die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz. Der Deutsche Fußball-Bund ehrte ihn mit der DFBVerdienstnadel.
Mit der Familie trauern wir um einen guten Freund und Sportkameraden.
Der Südwestdeutsche Fußballverband wird Karl-Heinz Adam in dankbarer Erinnerung behalten.
SÜDWESTDEUTSCHER FUSSBALLVERBAND
Dr. Hans-Dieter Drewitz                               Michael Monath                              Axel Rolland
Präsident                                                          Geschäftsführer                               Kreisvorsitzender

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Weihnachtsgrüße

12.12.2021Sonstiges

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit
und für das neue Jahr 2022 alles Gute!

12. Dez. 2021
Sonstiges
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Weihnachtsgrüße

12.12.2021Sonstiges

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit
und für das neue Jahr 2022 alles Gute!

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit und für das neue Jahr 2022 alles Gute!
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Weihnachtsgrüße

12. Dez. 2021Sonstiges

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit
und für das neue Jahr 2022 alles Gute!

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28. Corona-Bekämpfungsverordung

26.11.2021Spielbetrieb

Liebe Vereinsvertreter*innen,
auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 (gültig ab 24.11.2021) erhalten Sie die nachfolgenden Informationen. Die beiden rheinlandpfälzischen Fußballverbände und die Sportbünde stehen weiterhin mit dem zuständigen Ministerium in Kontakt, um noch offene Fragen zu klären. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Warnstufen: Seit dem 24.11.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die landesweite „7-TageHospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-HospitalisierungsInzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RheinlandPfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
1) Sportausübung im Freien
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Außenbereich ist für alle Altersklassen ohne Einschränkungen zulässig. 2)
Sportbetrieb im Innenbereich (Halle)
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Innenbereich (Halle) gilt grundsätzlich die 2-G-Regel, damit können dort ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag + 3 Monate) sind den Genesenen oder Geimpften gleichgestellt, sodass es hier für den Spiel- und Trainingsbetrieb zu keinen Einschränkungen kommt.
Jugendspielbetrieb (von 12 Jahre, 3 Monate bis einschl. 17-jährige Jugendliche):
Die genannte Personengruppe benötigt für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis (dieser Nachweis kann durch ein POC-Antigen-Test durch geschultes Personal, durch einen PCR-Test oder durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten POC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) erfolgen, alle max. 24 h alt).
Ab 18 Jahren (teilweise A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb: Für diese Personengruppe gilt ausnahmslos die 2-G-Regel im Innenbereich, damit können dort ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
Unter die 2-G-Regeln fallen auch die erwachsenen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich Angestellte oder geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3-G-Regelung.
3) Veranstaltungen im Freien
a) Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht Absatz b) unterfallen gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, die Maskenpflicht. Dies gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken. Für Veranstaltungen können durch die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde, weitere Schutzmaßnahmen erlassen oder angeordnet werden. Es bedarf hier nicht des Einvernehmens nach § 24 Abs. 1. der 28. CoBeLVO.
b) Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, sind nur solche Personen zulässig, welche geimpft, genesen oder diesen Personengruppen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen sind, in unbegrenzter Zahl besuchen, sofern sie über einen Testnachweis (max. 24 h alt) verfügen.
Es gelten
1. die Maskenpflicht nach §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
4. Veranstaltungen im Innenbereich (Halle))
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Halle) sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen (durch geschultes Personal durchgeführter POC-Antigen-Test (Schnelltest, max. 24 h alt).
Es gelten
1. die Maskenpflicht §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
5) Nutzung von Gemeinschaftsräumen/Duschen/Toilettenräumen
Die Regelungen hinsichtlich Kabinennutzung etc. sind noch nicht final geklärt, wir warten hier noch auf die FAQ´s und Hygienerichtlinien des Landes. Allgemein ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen auf ein nötiges Minimum zu beschränken. Derzeit empfehlen wir, den Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen, beziehungsweise die Maskenpflicht einzuhalten.
Weitere Informationen
Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

26. Nov. 2021
Spielbetrieb
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28. Corona-Bekämpfungsverordung

26.11.2021Spielbetrieb

Liebe Vereinsvertreter*innen,
auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 (gültig ab 24.11.2021) erhalten Sie die nachfolgenden Informationen. Die beiden rheinlandpfälzischen Fußballverbände und die Sportbünde stehen weiterhin mit dem zuständigen Ministerium in Kontakt, um noch offene Fragen zu klären. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Warnstufen: Seit dem 24.11.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die landesweite „7-TageHospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-HospitalisierungsInzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RheinlandPfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
1) Sportausübung im Freien
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Außenbereich ist für alle Altersklassen ohne Einschränkungen zulässig. 2)
Sportbetrieb im Innenbereich (Halle)
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Innenbereich (Halle) gilt grundsätzlich die 2-G-Regel, damit können dort ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag + 3 Monate) sind den Genesenen oder Geimpften gleichgestellt, sodass es hier für den Spiel- und Trainingsbetrieb zu keinen Einschränkungen kommt.
Jugendspielbetrieb (von 12 Jahre, 3 Monate bis einschl. 17-jährige Jugendliche):
Die genannte Personengruppe benötigt für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis (dieser Nachweis kann durch ein POC-Antigen-Test durch geschultes Personal, durch einen PCR-Test oder durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten POC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) erfolgen, alle max. 24 h alt).
Ab 18 Jahren (teilweise A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb: Für diese Personengruppe gilt ausnahmslos die 2-G-Regel im Innenbereich, damit können dort ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
Unter die 2-G-Regeln fallen auch die erwachsenen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich Angestellte oder geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3-G-Regelung.
3) Veranstaltungen im Freien
a) Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht Absatz b) unterfallen gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, die Maskenpflicht. Dies gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken. Für Veranstaltungen können durch die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde, weitere Schutzmaßnahmen erlassen oder angeordnet werden. Es bedarf hier nicht des Einvernehmens nach § 24 Abs. 1. der 28. CoBeLVO.
b) Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, sind nur solche Personen zulässig, welche geimpft, genesen oder diesen Personengruppen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen sind, in unbegrenzter Zahl besuchen, sofern sie über einen Testnachweis (max. 24 h alt) verfügen.
Es gelten
1. die Maskenpflicht nach §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
4. Veranstaltungen im Innenbereich (Halle))
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Halle) sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen (durch geschultes Personal durchgeführter POC-Antigen-Test (Schnelltest, max. 24 h alt).
Es gelten
1. die Maskenpflicht §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
5) Nutzung von Gemeinschaftsräumen/Duschen/Toilettenräumen
Die Regelungen hinsichtlich Kabinennutzung etc. sind noch nicht final geklärt, wir warten hier noch auf die FAQ´s und Hygienerichtlinien des Landes. Allgemein ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen auf ein nötiges Minimum zu beschränken. Derzeit empfehlen wir, den Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen, beziehungsweise die Maskenpflicht einzuhalten.
Weitere Informationen
Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

Liebe Vereinsvertreter*innen, auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-…
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28. Corona-Bekämpfungsverordung

26. Nov. 2021Spielbetrieb

Liebe Vereinsvertreter*innen,
auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 (gültig ab 24.11.2021) erhalten Sie die nachfolgenden Informationen. Die beiden rheinlandpfälzischen Fußballverbände und die Sportbünde stehen weiterhin mit dem zuständigen Ministerium in Kontakt, um noch offene Fragen zu klären. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Warnstufen: Seit dem 24.11.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die landesweite „7-TageHospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-HospitalisierungsInzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RheinlandPfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
1) Sportausübung im Freien
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Außenbereich ist für alle Altersklassen ohne Einschränkungen zulässig. 2)
Sportbetrieb im Innenbereich (Halle)
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Innenbereich (Halle) gilt grundsätzlich die 2-G-Regel, damit können dort ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag + 3 Monate) sind den Genesenen oder Geimpften gleichgestellt, sodass es hier für den Spiel- und Trainingsbetrieb zu keinen Einschränkungen kommt.
Jugendspielbetrieb (von 12 Jahre, 3 Monate bis einschl. 17-jährige Jugendliche):
Die genannte Personengruppe benötigt für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis (dieser Nachweis kann durch ein POC-Antigen-Test durch geschultes Personal, durch einen PCR-Test oder durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten POC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) erfolgen, alle max. 24 h alt).
Ab 18 Jahren (teilweise A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb: Für diese Personengruppe gilt ausnahmslos die 2-G-Regel im Innenbereich, damit können dort ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
Unter die 2-G-Regeln fallen auch die erwachsenen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich Angestellte oder geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3-G-Regelung.
3) Veranstaltungen im Freien
a) Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht Absatz b) unterfallen gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, die Maskenpflicht. Dies gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken. Für Veranstaltungen können durch die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde, weitere Schutzmaßnahmen erlassen oder angeordnet werden. Es bedarf hier nicht des Einvernehmens nach § 24 Abs. 1. der 28. CoBeLVO.
b) Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, sind nur solche Personen zulässig, welche geimpft, genesen oder diesen Personengruppen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen sind, in unbegrenzter Zahl besuchen, sofern sie über einen Testnachweis (max. 24 h alt) verfügen.
Es gelten
1. die Maskenpflicht nach §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
4. Veranstaltungen im Innenbereich (Halle))
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Halle) sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen (durch geschultes Personal durchgeführter POC-Antigen-Test (Schnelltest, max. 24 h alt).
Es gelten
1. die Maskenpflicht §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
5) Nutzung von Gemeinschaftsräumen/Duschen/Toilettenräumen
Die Regelungen hinsichtlich Kabinennutzung etc. sind noch nicht final geklärt, wir warten hier noch auf die FAQ´s und Hygienerichtlinien des Landes. Allgemein ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen auf ein nötiges Minimum zu beschränken. Derzeit empfehlen wir, den Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen, beziehungsweise die Maskenpflicht einzuhalten.
Weitere Informationen
Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

SWFV Meldungen

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Meldefenster für die Mannschaftsmeldungen Saison 2024/25

Spielbetrieb
Meldefenster 2024/25

Bitte beachtet, dass das Meldefenster für die Mannschaftsmeldungen für die Saison 2024/25 vom 01.06.2024 bis einschließlich 20.06.2024 geöffnet ist.

 

Das Meldefenster schließt für ALLE Mannschaften (Herren, Frauen + Jugend) am 20.06.2024 um 23:59 Uhr.

Spielbetrieb
Meldefenster für die Mannschaftsmeldungen Saison 2024/25
Bitte beachtet, dass das Meldefenster für die Mannschaftsmeldungen für die Saison 2024/25 vom 01.06.2024 bis einschließlich 20.06.2024 geöffnet ist.   Das Meldefenster schließt für ALLE Mannschaften (Herren, Frauen + Jugend) am 20.06.2024 um 23:59 Uhr.
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Meldefenster für die Mannschaftsmeldungen Saison 2024/25

Spielbetrieb
Meldefenster 2024/25

Bitte beachtet, dass das Meldefenster für die Mannschaftsmeldungen für die Saison 2024/25 vom 01.06.2024 bis einschließlich 20.06.2024 geöffnet ist.

 

Das Meldefenster schließt für ALLE Mannschaften (Herren, Frauen + Jugend) am 20.06.2024 um 23:59 Uhr.

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Rahmenterminplan Saison 2024/25 für Frauen- und Juniorinnen

Spielbetrieb
Rahmenterminplan Frauenfußball SWFV

Die Rahmenterminpläne für die Frauen- und Juniorinnenmannschaften für die Saison 2024/25 wurden heute veröffentlicht. Diese Pläne findet ihr entweder auf der Unterseite der Frauen oder der Juniorinnen. Sie bieten einen klaren Überblick über die Spieltage und wichtigen Termine der Saison, was nicht nur für die Teams, sondern auch für die Fans und Verantwortlichen eine wertvolle Orientierungshilfe darstellt.

 

Hier findet ihr die Unterseiten der Frauen und Juniorinnen. 

 

Spielbetrieb
Rahmenterminplan Saison 2024/25 für Frauen- und Juniorinnen
Die Rahmenterminpläne für die Frauen- und Juniorinnenmannschaften für die Saison 2024/25 wurden heute veröffentlicht. Diese Pläne findet ihr entweder auf der Unterseite der Frauen oder der Juniorinnen. Sie bieten einen klaren Überblick über die Spieltage und wichtigen Termine der Saison, was nicht nur für die Teams, sondern auch für die Fans und ...
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Rahmenterminplan Saison 2024/25 für Frauen- und Juniorinnen

Spielbetrieb
Rahmenterminplan Frauenfußball SWFV

Die Rahmenterminpläne für die Frauen- und Juniorinnenmannschaften für die Saison 2024/25 wurden heute veröffentlicht. Diese Pläne findet ihr entweder auf der Unterseite der Frauen oder der Juniorinnen. Sie bieten einen klaren Überblick über die Spieltage und wichtigen Termine der Saison, was nicht nur für die Teams, sondern auch für die Fans und Verantwortlichen eine wertvolle Orientierungshilfe darstellt.

 

Hier findet ihr die Unterseiten der Frauen und Juniorinnen. 

 

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Ehrung des Monatssieger März der "Fair ist mehr Aktion"

Fairplay

Anfang Juni hatte das Verbandsspielausschussmitglied, Volker Schwinn, die Ehre, unseren Monatssieger der Fair ist mehr Aktion zu ehren. Christopher Wedekind, Spieler des TUS Mörschied, gewann als der Sieger des Monats März eine eingerahmte Urkunde, einen Rucksack, einen DFB-Fanshop Gutschein sowie eine Einladung zur Abschlussveranstaltung des SWFV. Wir danken dir, Christopher Wedekind, für deinen fairen Einsatz!

 

Elfmeterpfiff korrigiert

Christopher Wedekind gab nach einem Foulelfmeterpfiff zu Gunsten seinerseits zu, dass der Gegenspieler Ihn nicht berührt hatte, weshalb es mit einem Abstoß weiterging. Dies ist ein Fairnessgedanke, der zurecht als Monatssieger ausgezeichnet wurde. 

 

Die Fair ist mehr Aktion ist eine vom DFB und seiner Landes-/Regionalverbände ins Leben gerufene Aktion, welche beispielhaftes Faires Verhalten auszeichnen möchte. Du siehst auch als Spieler, Trainer, Schiedsrichter oder Zuschauer eine lobenswerte faire Aktion? 

 

Melde eine Fair ist mehr Aktion unter folgender E-Mail-Adresse: fair-ist-mehr@swfv.de 

Fairplay
Ehrung des Monatssieger März der "Fair ist mehr Aktion"
Anfang Juni hatte das Verbandsspielausschussmitglied, Volker Schwinn, die Ehre, unseren Monatssieger der Fair ist mehr Aktion zu ehren. Christopher Wedekind, Spieler des TUS Mörschied, gewann als der Sieger des Monats März eine eingerahmte Urkunde, einen Rucksack, einen DFB-Fanshop Gutschein sowie eine Einladung zur Abschlussveranstaltung des SWFV. ...
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Ehrung des Monatssieger März der "Fair ist mehr Aktion"

Fairplay

Anfang Juni hatte das Verbandsspielausschussmitglied, Volker Schwinn, die Ehre, unseren Monatssieger der Fair ist mehr Aktion zu ehren. Christopher Wedekind, Spieler des TUS Mörschied, gewann als der Sieger des Monats März eine eingerahmte Urkunde, einen Rucksack, einen DFB-Fanshop Gutschein sowie eine Einladung zur Abschlussveranstaltung des SWFV. Wir danken dir, Christopher Wedekind, für deinen fairen Einsatz!

 

Elfmeterpfiff korrigiert

Christopher Wedekind gab nach einem Foulelfmeterpfiff zu Gunsten seinerseits zu, dass der Gegenspieler Ihn nicht berührt hatte, weshalb es mit einem Abstoß weiterging. Dies ist ein Fairnessgedanke, der zurecht als Monatssieger ausgezeichnet wurde. 

 

Die Fair ist mehr Aktion ist eine vom DFB und seiner Landes-/Regionalverbände ins Leben gerufene Aktion, welche beispielhaftes Faires Verhalten auszeichnen möchte. Du siehst auch als Spieler, Trainer, Schiedsrichter oder Zuschauer eine lobenswerte faire Aktion? 

 

Melde eine Fair ist mehr Aktion unter folgender E-Mail-Adresse: fair-ist-mehr@swfv.de 

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