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Traurige Mitteilung

27.12.2021Sonstiges

Nachruf Karl-Heinz Adam
wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie Kreisvorsitzender Birkenfeld, Herr Karl-Heinz Adam am 1. Weihnachtsfeiertag im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHRUF
Der Südwestdeutsche Fußballverband trauert um sein Ehrenmitglied
 

                                                                               Karl-Heinz Adam

 
der am 25.12.2021 im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
Karl-Heinz Adam hat sich um den Fußball im Kreis Birkenfeld und im Gebiet Nahe große Verdienste erworben. Er war von 1974 bis 2008 insgesamt 34 Jahre für den SWFV tätig.
Schon früh übernahm Karl-Heinz Adam bei seinem Heimatverein FC Burgen (Mosel) Verantwortung, baute die Jugendabteilung auf und feierte große Erfolge mit seinen Nachwuchsteams. 1970 zog er nach Sensweiler in den Kreis Birkenfeld, verbunden mit einem Wechsel vom Fußballverband Rheinland zum Südwestdeutschen Fußballverband.
Im Südwesten fasste er schnell Fuß. 34 Jahre lang, von 1974 bis 2008, engagierte er sich im SWFV. Durchgehend hatte er stets mindestens eine Staffel, die er betreute. Angefangen von der C-Klasse bis hoch zur Bezirksliga, die er über viele Jahre leitete. Hinzu kamen übergeordnete Tätigkeiten: Von 1979 bis 1984 war Adam stellvertretender Kreisvorsitzender, von 1984 bis 1996 Kreisvorsitzender Birkenfeld sowie von 1996 bis 2008 Vorsitzender des Fußballbezirks Nahe und Präsidiumsmitglied. Ein besonderes Augenmerk widmete er der Sportgerichtsbarkeit und leitete mehr als 20 Jahre diverse Spruchkammern.
Von 1990 bis 2014 fungierte er zudem für den Sportbund Rheinhessen als Sportkreisvorsitzender, später auch als Vertreter der Nahe-Vereine und von 2006 bis 2014 als Vizepräsident.
46 Jahre lang übte Karl-Heinz Adam das Amt des Schiedsrichters aus.
Aufgrund seines besonderen und jahrzehntelangen Engagements wurde Karl-Heinz Adam 1998 die Schiedsrichter-Verdienstnadel des SWFV verliehen und der SWFV ernannte ihn beim Verbandstag 2008 zum Ehrenmitglied. Für seine außergewöhnlichen Verdienste erhielt er 2014 die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz. Der Deutsche Fußball-Bund ehrte ihn mit der DFBVerdienstnadel.
Mit der Familie trauern wir um einen guten Freund und Sportkameraden.
Der Südwestdeutsche Fußballverband wird Karl-Heinz Adam in dankbarer Erinnerung behalten.
SÜDWESTDEUTSCHER FUSSBALLVERBAND
Dr. Hans-Dieter Drewitz                               Michael Monath                              Axel Rolland
Präsident                                                          Geschäftsführer                               Kreisvorsitzender

27. Dez. 2021
Sonstiges
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Traurige Mitteilung

27.12.2021Sonstiges

Nachruf Karl-Heinz Adam
wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie Kreisvorsitzender Birkenfeld, Herr Karl-Heinz Adam am 1. Weihnachtsfeiertag im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHRUF
Der Südwestdeutsche Fußballverband trauert um sein Ehrenmitglied
 

                                                                               Karl-Heinz Adam

 
der am 25.12.2021 im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
Karl-Heinz Adam hat sich um den Fußball im Kreis Birkenfeld und im Gebiet Nahe große Verdienste erworben. Er war von 1974 bis 2008 insgesamt 34 Jahre für den SWFV tätig.
Schon früh übernahm Karl-Heinz Adam bei seinem Heimatverein FC Burgen (Mosel) Verantwortung, baute die Jugendabteilung auf und feierte große Erfolge mit seinen Nachwuchsteams. 1970 zog er nach Sensweiler in den Kreis Birkenfeld, verbunden mit einem Wechsel vom Fußballverband Rheinland zum Südwestdeutschen Fußballverband.
Im Südwesten fasste er schnell Fuß. 34 Jahre lang, von 1974 bis 2008, engagierte er sich im SWFV. Durchgehend hatte er stets mindestens eine Staffel, die er betreute. Angefangen von der C-Klasse bis hoch zur Bezirksliga, die er über viele Jahre leitete. Hinzu kamen übergeordnete Tätigkeiten: Von 1979 bis 1984 war Adam stellvertretender Kreisvorsitzender, von 1984 bis 1996 Kreisvorsitzender Birkenfeld sowie von 1996 bis 2008 Vorsitzender des Fußballbezirks Nahe und Präsidiumsmitglied. Ein besonderes Augenmerk widmete er der Sportgerichtsbarkeit und leitete mehr als 20 Jahre diverse Spruchkammern.
Von 1990 bis 2014 fungierte er zudem für den Sportbund Rheinhessen als Sportkreisvorsitzender, später auch als Vertreter der Nahe-Vereine und von 2006 bis 2014 als Vizepräsident.
46 Jahre lang übte Karl-Heinz Adam das Amt des Schiedsrichters aus.
Aufgrund seines besonderen und jahrzehntelangen Engagements wurde Karl-Heinz Adam 1998 die Schiedsrichter-Verdienstnadel des SWFV verliehen und der SWFV ernannte ihn beim Verbandstag 2008 zum Ehrenmitglied. Für seine außergewöhnlichen Verdienste erhielt er 2014 die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz. Der Deutsche Fußball-Bund ehrte ihn mit der DFBVerdienstnadel.
Mit der Familie trauern wir um einen guten Freund und Sportkameraden.
Der Südwestdeutsche Fußballverband wird Karl-Heinz Adam in dankbarer Erinnerung behalten.
SÜDWESTDEUTSCHER FUSSBALLVERBAND
Dr. Hans-Dieter Drewitz                               Michael Monath                              Axel Rolland
Präsident                                                          Geschäftsführer                               Kreisvorsitzender

Nachruf Karl-Heinz Adam wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie…
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Traurige Mitteilung

27. Dez. 2021Sonstiges

Nachruf Karl-Heinz Adam
wir haben die traurige Mitteilung erhalten, dass unser Ehrenmitglied und ehemaliger Bezirksvorsitzender Nahe sowie Kreisvorsitzender Birkenfeld, Herr Karl-Heinz Adam am 1. Weihnachtsfeiertag im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
NACHRUF
Der Südwestdeutsche Fußballverband trauert um sein Ehrenmitglied
 

                                                                               Karl-Heinz Adam

 
der am 25.12.2021 im Alter von 79 Jahren verstorben ist.
Karl-Heinz Adam hat sich um den Fußball im Kreis Birkenfeld und im Gebiet Nahe große Verdienste erworben. Er war von 1974 bis 2008 insgesamt 34 Jahre für den SWFV tätig.
Schon früh übernahm Karl-Heinz Adam bei seinem Heimatverein FC Burgen (Mosel) Verantwortung, baute die Jugendabteilung auf und feierte große Erfolge mit seinen Nachwuchsteams. 1970 zog er nach Sensweiler in den Kreis Birkenfeld, verbunden mit einem Wechsel vom Fußballverband Rheinland zum Südwestdeutschen Fußballverband.
Im Südwesten fasste er schnell Fuß. 34 Jahre lang, von 1974 bis 2008, engagierte er sich im SWFV. Durchgehend hatte er stets mindestens eine Staffel, die er betreute. Angefangen von der C-Klasse bis hoch zur Bezirksliga, die er über viele Jahre leitete. Hinzu kamen übergeordnete Tätigkeiten: Von 1979 bis 1984 war Adam stellvertretender Kreisvorsitzender, von 1984 bis 1996 Kreisvorsitzender Birkenfeld sowie von 1996 bis 2008 Vorsitzender des Fußballbezirks Nahe und Präsidiumsmitglied. Ein besonderes Augenmerk widmete er der Sportgerichtsbarkeit und leitete mehr als 20 Jahre diverse Spruchkammern.
Von 1990 bis 2014 fungierte er zudem für den Sportbund Rheinhessen als Sportkreisvorsitzender, später auch als Vertreter der Nahe-Vereine und von 2006 bis 2014 als Vizepräsident.
46 Jahre lang übte Karl-Heinz Adam das Amt des Schiedsrichters aus.
Aufgrund seines besonderen und jahrzehntelangen Engagements wurde Karl-Heinz Adam 1998 die Schiedsrichter-Verdienstnadel des SWFV verliehen und der SWFV ernannte ihn beim Verbandstag 2008 zum Ehrenmitglied. Für seine außergewöhnlichen Verdienste erhielt er 2014 die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz. Der Deutsche Fußball-Bund ehrte ihn mit der DFBVerdienstnadel.
Mit der Familie trauern wir um einen guten Freund und Sportkameraden.
Der Südwestdeutsche Fußballverband wird Karl-Heinz Adam in dankbarer Erinnerung behalten.
SÜDWESTDEUTSCHER FUSSBALLVERBAND
Dr. Hans-Dieter Drewitz                               Michael Monath                              Axel Rolland
Präsident                                                          Geschäftsführer                               Kreisvorsitzender

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Weihnachtsgrüße

12.12.2021Sonstiges

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit
und für das neue Jahr 2022 alles Gute!

12. Dez. 2021
Sonstiges
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Weihnachtsgrüße

12.12.2021Sonstiges

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit
und für das neue Jahr 2022 alles Gute!

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit und für das neue Jahr 2022 alles Gute!
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Weihnachtsgrüße

12. Dez. 2021Sonstiges

Wir wünschen Euch und Euren Familien eine friedvolle Weihnachtszeit
und für das neue Jahr 2022 alles Gute!

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28. Corona-Bekämpfungsverordung

26.11.2021Spielbetrieb

Liebe Vereinsvertreter*innen,
auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 (gültig ab 24.11.2021) erhalten Sie die nachfolgenden Informationen. Die beiden rheinlandpfälzischen Fußballverbände und die Sportbünde stehen weiterhin mit dem zuständigen Ministerium in Kontakt, um noch offene Fragen zu klären. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Warnstufen: Seit dem 24.11.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die landesweite „7-TageHospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-HospitalisierungsInzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RheinlandPfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
1) Sportausübung im Freien
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Außenbereich ist für alle Altersklassen ohne Einschränkungen zulässig. 2)
Sportbetrieb im Innenbereich (Halle)
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Innenbereich (Halle) gilt grundsätzlich die 2-G-Regel, damit können dort ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag + 3 Monate) sind den Genesenen oder Geimpften gleichgestellt, sodass es hier für den Spiel- und Trainingsbetrieb zu keinen Einschränkungen kommt.
Jugendspielbetrieb (von 12 Jahre, 3 Monate bis einschl. 17-jährige Jugendliche):
Die genannte Personengruppe benötigt für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis (dieser Nachweis kann durch ein POC-Antigen-Test durch geschultes Personal, durch einen PCR-Test oder durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten POC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) erfolgen, alle max. 24 h alt).
Ab 18 Jahren (teilweise A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb: Für diese Personengruppe gilt ausnahmslos die 2-G-Regel im Innenbereich, damit können dort ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
Unter die 2-G-Regeln fallen auch die erwachsenen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich Angestellte oder geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3-G-Regelung.
3) Veranstaltungen im Freien
a) Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht Absatz b) unterfallen gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, die Maskenpflicht. Dies gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken. Für Veranstaltungen können durch die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde, weitere Schutzmaßnahmen erlassen oder angeordnet werden. Es bedarf hier nicht des Einvernehmens nach § 24 Abs. 1. der 28. CoBeLVO.
b) Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, sind nur solche Personen zulässig, welche geimpft, genesen oder diesen Personengruppen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen sind, in unbegrenzter Zahl besuchen, sofern sie über einen Testnachweis (max. 24 h alt) verfügen.
Es gelten
1. die Maskenpflicht nach §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
4. Veranstaltungen im Innenbereich (Halle))
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Halle) sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen (durch geschultes Personal durchgeführter POC-Antigen-Test (Schnelltest, max. 24 h alt).
Es gelten
1. die Maskenpflicht §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
5) Nutzung von Gemeinschaftsräumen/Duschen/Toilettenräumen
Die Regelungen hinsichtlich Kabinennutzung etc. sind noch nicht final geklärt, wir warten hier noch auf die FAQ´s und Hygienerichtlinien des Landes. Allgemein ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen auf ein nötiges Minimum zu beschränken. Derzeit empfehlen wir, den Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen, beziehungsweise die Maskenpflicht einzuhalten.
Weitere Informationen
Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

26. Nov. 2021
Spielbetrieb
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28. Corona-Bekämpfungsverordung

26.11.2021Spielbetrieb

Liebe Vereinsvertreter*innen,
auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 (gültig ab 24.11.2021) erhalten Sie die nachfolgenden Informationen. Die beiden rheinlandpfälzischen Fußballverbände und die Sportbünde stehen weiterhin mit dem zuständigen Ministerium in Kontakt, um noch offene Fragen zu klären. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Warnstufen: Seit dem 24.11.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die landesweite „7-TageHospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-HospitalisierungsInzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RheinlandPfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
1) Sportausübung im Freien
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Außenbereich ist für alle Altersklassen ohne Einschränkungen zulässig. 2)
Sportbetrieb im Innenbereich (Halle)
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Innenbereich (Halle) gilt grundsätzlich die 2-G-Regel, damit können dort ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag + 3 Monate) sind den Genesenen oder Geimpften gleichgestellt, sodass es hier für den Spiel- und Trainingsbetrieb zu keinen Einschränkungen kommt.
Jugendspielbetrieb (von 12 Jahre, 3 Monate bis einschl. 17-jährige Jugendliche):
Die genannte Personengruppe benötigt für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis (dieser Nachweis kann durch ein POC-Antigen-Test durch geschultes Personal, durch einen PCR-Test oder durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten POC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) erfolgen, alle max. 24 h alt).
Ab 18 Jahren (teilweise A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb: Für diese Personengruppe gilt ausnahmslos die 2-G-Regel im Innenbereich, damit können dort ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
Unter die 2-G-Regeln fallen auch die erwachsenen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich Angestellte oder geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3-G-Regelung.
3) Veranstaltungen im Freien
a) Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht Absatz b) unterfallen gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, die Maskenpflicht. Dies gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken. Für Veranstaltungen können durch die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde, weitere Schutzmaßnahmen erlassen oder angeordnet werden. Es bedarf hier nicht des Einvernehmens nach § 24 Abs. 1. der 28. CoBeLVO.
b) Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, sind nur solche Personen zulässig, welche geimpft, genesen oder diesen Personengruppen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen sind, in unbegrenzter Zahl besuchen, sofern sie über einen Testnachweis (max. 24 h alt) verfügen.
Es gelten
1. die Maskenpflicht nach §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
4. Veranstaltungen im Innenbereich (Halle))
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Halle) sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen (durch geschultes Personal durchgeführter POC-Antigen-Test (Schnelltest, max. 24 h alt).
Es gelten
1. die Maskenpflicht §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
5) Nutzung von Gemeinschaftsräumen/Duschen/Toilettenräumen
Die Regelungen hinsichtlich Kabinennutzung etc. sind noch nicht final geklärt, wir warten hier noch auf die FAQ´s und Hygienerichtlinien des Landes. Allgemein ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen auf ein nötiges Minimum zu beschränken. Derzeit empfehlen wir, den Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen, beziehungsweise die Maskenpflicht einzuhalten.
Weitere Informationen
Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

Liebe Vereinsvertreter*innen, auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-…
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28. Corona-Bekämpfungsverordung

26. Nov. 2021Spielbetrieb

Liebe Vereinsvertreter*innen,
auf Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen zur 28. CoronaBekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 (gültig ab 24.11.2021) erhalten Sie die nachfolgenden Informationen. Die beiden rheinlandpfälzischen Fußballverbände und die Sportbünde stehen weiterhin mit dem zuständigen Ministerium in Kontakt, um noch offene Fragen zu klären. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Warnstufen: Seit dem 24.11.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die landesweite „7-TageHospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen. Der tagesaktuelle Wert der landesweiten Sieben-Tage-HospitalisierungsInzidenz wird auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts RheinlandPfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
1) Sportausübung im Freien
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Außenbereich ist für alle Altersklassen ohne Einschränkungen zulässig. 2)
Sportbetrieb im Innenbereich (Halle)
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Innenbereich (Halle) gilt grundsätzlich die 2-G-Regel, damit können dort ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag + 3 Monate) sind den Genesenen oder Geimpften gleichgestellt, sodass es hier für den Spiel- und Trainingsbetrieb zu keinen Einschränkungen kommt.
Jugendspielbetrieb (von 12 Jahre, 3 Monate bis einschl. 17-jährige Jugendliche):
Die genannte Personengruppe benötigt für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis (dieser Nachweis kann durch ein POC-Antigen-Test durch geschultes Personal, durch einen PCR-Test oder durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten POC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) erfolgen, alle max. 24 h alt).
Ab 18 Jahren (teilweise A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb: Für diese Personengruppe gilt ausnahmslos die 2-G-Regel im Innenbereich, damit können dort ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
Unter die 2-G-Regeln fallen auch die erwachsenen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer. Nur Übungsleiter, die Beschäftigte des Vereins sind (hauptamtlich Angestellte oder geringfügig Beschäftigte) fallen unter die Regelungen für den Arbeitsplatz, für diese Übungsleiter gilt die 3-G-Regelung.
3) Veranstaltungen im Freien
a) Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht Absatz b) unterfallen gilt in Warte- oder Aufenthaltssituationen, bei denen nicht sicher der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, die Maskenpflicht. Dies gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken. Für Veranstaltungen können durch die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde, weitere Schutzmaßnahmen erlassen oder angeordnet werden. Es bedarf hier nicht des Einvernehmens nach § 24 Abs. 1. der 28. CoBeLVO.
b) Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen und der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt, sind nur solche Personen zulässig, welche geimpft, genesen oder diesen Personengruppen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellten Personen sind, in unbegrenzter Zahl besuchen, sofern sie über einen Testnachweis (max. 24 h alt) verfügen.
Es gelten
1. die Maskenpflicht nach §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
4. Veranstaltungen im Innenbereich (Halle))
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. Halle) sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, in unbegrenzter Zahl teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen (durch geschultes Personal durchgeführter POC-Antigen-Test (Schnelltest, max. 24 h alt).
Es gelten
1. die Maskenpflicht §3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken;
2. die Pflicht zur Kontakterfassung. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
5) Nutzung von Gemeinschaftsräumen/Duschen/Toilettenräumen
Die Regelungen hinsichtlich Kabinennutzung etc. sind noch nicht final geklärt, wir warten hier noch auf die FAQ´s und Hygienerichtlinien des Landes. Allgemein ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen auf ein nötiges Minimum zu beschränken. Derzeit empfehlen wir, den Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen, beziehungsweise die Maskenpflicht einzuhalten.
Weitere Informationen
Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

SWFV Meldungen

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Fortbildungen zum Thema Inklusionsfußball

Gesellschaftliche Verantwortung

Der SWFV bietet Anfang August an der Sportschule Edenkoben eine Fortbildung zum Inklusionsfußball an. Diese besteht aus einer vorgeschalteten Online-Phase (2 LE) im Zeitraum 25.07. – 01.08.2024 und einer Präsenz-Phase (18 LE) vom 02.08. – 04.08.2024 an der Sportschule Edenkoben (Beginn freitags um 17.00 Uhr und Ende sonntags um 12.00 Uhr).

 

Ziele der Fortbildung zum Thema Inklusionsfußball

Erwerb von Kompetenzen, um inklusive Fußballmannschaften aller Altersbereiche leiten/trainieren zu können. Die Inhalte sind praxisnah aufgebaut und bieten umfangreiche Tipps und Hilfestellungen für die Führung und das Coaching von Inklusionsteams. Die Teilnehmer*innen erhalten nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat. 

Zielgruppen

Aktuelle oder mögliche zukünftige Trainer*innen von Inklusionsmannschaften / Trainer*innen mit Interesse am Themenfeld Inklusion.

Inhalte

  • Inklusionsverständnis und Kennenlernen der Behinderungsformen
  • Erarbeitung von Trainingsabläufen im Inklusionsfußball
  • methodische Stellschrauben für Training mit Inklusionsmannschaften
  • Gelingensfaktoren für Inklusion im Fußball
  • Aufbau von inklusiven Vereinsstrukturen
  • Führung und Coaching von inklusiven Teams
  • rechtliche Aspekte des Inklusionsfußballs
  • Turnierformen mit inklusiven Fußballteams

Anrechnung Lizenzverlängerung

Die Fortbildung wird für C-Lizenz-Inhaber mit 20 LE und für B-Lizenz-Inhaber mit 5 LE angerechnet. 

Termine

Online-Phase im Zeitraum 25.07. – 01.08.2024 zuhause am PC/Laptop + Präsenz-Phase von Freitag, 02.08. um 17.00 Uhr bis Sonntag, 04.08.2024 um 12.00 Uhr an der Sportschule Edenkoben.

Lehrgangskosten und Anmeldung

Der Preis beträgt 110,- Euro für Online- und Präsenz-Phase, inkl. Übernachtung und Verpflegung in der Sportschule Edenkoben.

Hier der Anmeldelink zur Präsenz-Phase vom 02.08. – 04.08.2024 (zur Online-Phase vom 25.07. – 01.08.2024 wird man automatisch zugeordnet)
 

Gesellschaftliche Verantwortung
Fortbildungen zum Thema Inklusionsfußball
Der SWFV bietet Anfang August an der Sportschule Edenkoben eine Fortbildung zum Inklusionsfußball an. Diese besteht aus einer vorgeschalteten Online-Phase (2 LE) im Zeitraum 25.07. – 01.08.2024 und einer Präsenz-Phase (18 LE) vom 02.08. – 04.08.2024 an der Sportschule Edenkoben (Beginn freitags um 17.00 Uhr und Ende sonntags um 12.00 Uhr).   Ziele ...
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Fortbildungen zum Thema Inklusionsfußball

Gesellschaftliche Verantwortung

Der SWFV bietet Anfang August an der Sportschule Edenkoben eine Fortbildung zum Inklusionsfußball an. Diese besteht aus einer vorgeschalteten Online-Phase (2 LE) im Zeitraum 25.07. – 01.08.2024 und einer Präsenz-Phase (18 LE) vom 02.08. – 04.08.2024 an der Sportschule Edenkoben (Beginn freitags um 17.00 Uhr und Ende sonntags um 12.00 Uhr).

 

Ziele der Fortbildung zum Thema Inklusionsfußball

Erwerb von Kompetenzen, um inklusive Fußballmannschaften aller Altersbereiche leiten/trainieren zu können. Die Inhalte sind praxisnah aufgebaut und bieten umfangreiche Tipps und Hilfestellungen für die Führung und das Coaching von Inklusionsteams. Die Teilnehmer*innen erhalten nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat. 

Zielgruppen

Aktuelle oder mögliche zukünftige Trainer*innen von Inklusionsmannschaften / Trainer*innen mit Interesse am Themenfeld Inklusion.

Inhalte

  • Inklusionsverständnis und Kennenlernen der Behinderungsformen
  • Erarbeitung von Trainingsabläufen im Inklusionsfußball
  • methodische Stellschrauben für Training mit Inklusionsmannschaften
  • Gelingensfaktoren für Inklusion im Fußball
  • Aufbau von inklusiven Vereinsstrukturen
  • Führung und Coaching von inklusiven Teams
  • rechtliche Aspekte des Inklusionsfußballs
  • Turnierformen mit inklusiven Fußballteams

Anrechnung Lizenzverlängerung

Die Fortbildung wird für C-Lizenz-Inhaber mit 20 LE und für B-Lizenz-Inhaber mit 5 LE angerechnet. 

Termine

Online-Phase im Zeitraum 25.07. – 01.08.2024 zuhause am PC/Laptop + Präsenz-Phase von Freitag, 02.08. um 17.00 Uhr bis Sonntag, 04.08.2024 um 12.00 Uhr an der Sportschule Edenkoben.

Lehrgangskosten und Anmeldung

Der Preis beträgt 110,- Euro für Online- und Präsenz-Phase, inkl. Übernachtung und Verpflegung in der Sportschule Edenkoben.

Hier der Anmeldelink zur Präsenz-Phase vom 02.08. – 04.08.2024 (zur Online-Phase vom 25.07. – 01.08.2024 wird man automatisch zugeordnet)
 

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Thomas Bergmann neuer Präsident des SWFV

Ehrenamt

Am Samstag, 13.07.2024, fand der 25. ordentliche Verbandstag des Südwestdeutschen Fußballverbandes unter dem Motto „Fußballzeit ist die beste Zeit“ in der Sportschule des SWFV in Edenkoben statt. 

 

Bergmann folgt auf Dr. Drewitz

Thomas Bergmann wurde von den Delegierten zum neuen Präsidenten des SWFV gewählt; teilgenommen haben Vertreter aus 161 Vereinen sowie ehrenamtliche Mitarbeiter aus den Kreisen des SWFV und zahlreiche Gäste aus Sport und Politik. Thomas Bergmann folgt auf Dr. Hans-Dieter Drewitz, der nach 14 Jahren im Amt nicht mehr kandidierte. Zuvor war er bereits von 1988 bis 2010 Vizepräsident des SWFV. Dr. Hans-Dieter Drewitz wurde zum Ehrenpräsidenten des SWFV ernannt.

 

Grußworte zu Beginn der Verbandstags sprachen Michael Ebling (Minister des Innern und für Sport in Rheinland-Pfalz), Ronny Zimmermann (1. Vizepräsident DFB), Jürgen Häfner (Geschäftsführer Lotto Rheinland-Pfalz) sowie Dietmar Seefeld (Landrat des Landkreises Südliche Weinstraße) in Begleitung der Weinprinzessinnen Sarah Eid (Oberotterbach) und Joanne Stibig (Lustadt).

 

Neue Ehrenmitglieder für den SWFV

Zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden die langjährigen SWFV-Funktionäre Jürgen Veth, Bärbel Petzold, Rainald Kauer, Karl Schlimmer und Udo Schöneberger.

 

Mitglieder des SWFV-Präsidiums im Überblick

Als Mitglieder des Verbandspräsidiums wurden gewählt: Hans-Jörg Hoch (1. Vizepräsident), Lothar Renz (Vizepräsident) Dr. Matthias Weidemann (Vizepräsident), Axel Rolland (Vizepräsident), Dr. Uta Hein (Vorsitzende Verbandsgericht), Klaus Karl (Vorsitzender Spielausschuss), Dany Spindler (Vorsitzende des Verbandsfrauen- und Mädchenausschusses), Mathias Belzer (Vorsitzender des Breiten- und Freizeitsportausschusses), Olaf Paare (Vorsitzender des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit), Jochen Schröter (Vorsitzender des Ausschusses für Qualifizierung) und Marc-Kevin Schaf (Vorsitzender des Ausschusses der jungen Generation). Bestätigt als Präsidiumsmitglieder wurden die zehn Kreisvorsitzenden des SWFV.

 

Weiterhin bestätigt wurden Jürgen Schäfer (Vorsitzender des Verbandsjugendausschusses) und Thorsten Gerhard Braun (Vorsitzender des Verbandsschiedsrichterausschusses).

 

 

Ehrenamt
Thomas Bergmann neuer Präsident des SWFV
Am Samstag, 13.07.2024, fand der 25. ordentliche Verbandstag des Südwestdeutschen Fußballverbandes unter dem Motto „Fußballzeit ist die beste Zeit“ in der Sportschule des SWFV in Edenkoben statt.    Bergmann folgt auf Dr. Drewitz Thomas Bergmann wurde von den Delegierten zum neuen Präsidenten des SWFV gewählt; teilgenommen haben Vertreter aus 161 V ...
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Thomas Bergmann neuer Präsident des SWFV

Ehrenamt

Am Samstag, 13.07.2024, fand der 25. ordentliche Verbandstag des Südwestdeutschen Fußballverbandes unter dem Motto „Fußballzeit ist die beste Zeit“ in der Sportschule des SWFV in Edenkoben statt. 

 

Bergmann folgt auf Dr. Drewitz

Thomas Bergmann wurde von den Delegierten zum neuen Präsidenten des SWFV gewählt; teilgenommen haben Vertreter aus 161 Vereinen sowie ehrenamtliche Mitarbeiter aus den Kreisen des SWFV und zahlreiche Gäste aus Sport und Politik. Thomas Bergmann folgt auf Dr. Hans-Dieter Drewitz, der nach 14 Jahren im Amt nicht mehr kandidierte. Zuvor war er bereits von 1988 bis 2010 Vizepräsident des SWFV. Dr. Hans-Dieter Drewitz wurde zum Ehrenpräsidenten des SWFV ernannt.

 

Grußworte zu Beginn der Verbandstags sprachen Michael Ebling (Minister des Innern und für Sport in Rheinland-Pfalz), Ronny Zimmermann (1. Vizepräsident DFB), Jürgen Häfner (Geschäftsführer Lotto Rheinland-Pfalz) sowie Dietmar Seefeld (Landrat des Landkreises Südliche Weinstraße) in Begleitung der Weinprinzessinnen Sarah Eid (Oberotterbach) und Joanne Stibig (Lustadt).

 

Neue Ehrenmitglieder für den SWFV

Zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden die langjährigen SWFV-Funktionäre Jürgen Veth, Bärbel Petzold, Rainald Kauer, Karl Schlimmer und Udo Schöneberger.

 

Mitglieder des SWFV-Präsidiums im Überblick

Als Mitglieder des Verbandspräsidiums wurden gewählt: Hans-Jörg Hoch (1. Vizepräsident), Lothar Renz (Vizepräsident) Dr. Matthias Weidemann (Vizepräsident), Axel Rolland (Vizepräsident), Dr. Uta Hein (Vorsitzende Verbandsgericht), Klaus Karl (Vorsitzender Spielausschuss), Dany Spindler (Vorsitzende des Verbandsfrauen- und Mädchenausschusses), Mathias Belzer (Vorsitzender des Breiten- und Freizeitsportausschusses), Olaf Paare (Vorsitzender des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit), Jochen Schröter (Vorsitzender des Ausschusses für Qualifizierung) und Marc-Kevin Schaf (Vorsitzender des Ausschusses der jungen Generation). Bestätigt als Präsidiumsmitglieder wurden die zehn Kreisvorsitzenden des SWFV.

 

Weiterhin bestätigt wurden Jürgen Schäfer (Vorsitzender des Verbandsjugendausschusses) und Thorsten Gerhard Braun (Vorsitzender des Verbandsschiedsrichterausschusses).

 

 

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Hinweise zum SWFV-Verbandstag

Sonstiges

Am Samstag, 13.07.2024 findet der SWFV-Verbandstag in der Sportschule Edenkoben statt. Beginn des Verbandstages ist 10:00 Uhr. Bitte beachten Sie bei der Anreise, dass die Parkplätze an der Sportschule und Geschäftsstelle belegt sein werden und nicht zur Verfügung stehen. Es bieten sich folgende Parkmöglichkeiten in der Umgebung (in der beigefügten Karte mit 1 bis 5 durchnummeriert):

Parkplätze rund um die Sportschule Edenkoben

1) Parkplatz alla hopp!-Anlage, Villastr. 2, 67480 Edenkoben*

2) Parkplätze Auffahrt Villastraße, rechts an der Seite

3) Parkplätze Abfahrt Villastraße, rechts an der Seite

4) Parkplatz Edenkoben (direkt links nach Abfahrt zu Rhodt unter Rietburg)

5) Parkplatz, Theresienstr. 65, 76835 Rhodt unter Rietburg**

 

**Bitte planen Sie entsprechend Zeit für den Fußweg (zum Teil bis zu 20 min) ein. Vielen Dank!

 

* Ergänzend dazu werden wir Shuttle-Service ab dem Parkplatz alla hopp!-Anlage, Villastr. 2, 67480 Edenkoben anbieten. Im 5-Minuten-Takt werden wir am Samstag, 13.07.2024 von 08.45 - 09.30 Uhr mit unseren beiden 8-Sitzer-Bussen diesen Parkplatz anfahren und Besucher zu unserer Sportschule fahren. Dieser Service ist natürlich kostenfrei. 

Sonstiges
Hinweise zum SWFV-Verbandstag
Am Samstag, 13.07.2024 findet der SWFV-Verbandstag in der Sportschule Edenkoben statt. Beginn des Verbandstages ist 10:00 Uhr. Bitte beachten Sie bei der Anreise, dass die Parkplätze an der Sportschule und Geschäftsstelle belegt sein werden und nicht zur Verfügung stehen. Es bieten sich folgende Parkmöglichkeiten in der Umgebung (in der beigefügten ...
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Hinweise zum SWFV-Verbandstag

Sonstiges

Am Samstag, 13.07.2024 findet der SWFV-Verbandstag in der Sportschule Edenkoben statt. Beginn des Verbandstages ist 10:00 Uhr. Bitte beachten Sie bei der Anreise, dass die Parkplätze an der Sportschule und Geschäftsstelle belegt sein werden und nicht zur Verfügung stehen. Es bieten sich folgende Parkmöglichkeiten in der Umgebung (in der beigefügten Karte mit 1 bis 5 durchnummeriert):

Parkplätze rund um die Sportschule Edenkoben

1) Parkplatz alla hopp!-Anlage, Villastr. 2, 67480 Edenkoben*

2) Parkplätze Auffahrt Villastraße, rechts an der Seite

3) Parkplätze Abfahrt Villastraße, rechts an der Seite

4) Parkplatz Edenkoben (direkt links nach Abfahrt zu Rhodt unter Rietburg)

5) Parkplatz, Theresienstr. 65, 76835 Rhodt unter Rietburg**

 

**Bitte planen Sie entsprechend Zeit für den Fußweg (zum Teil bis zu 20 min) ein. Vielen Dank!

 

* Ergänzend dazu werden wir Shuttle-Service ab dem Parkplatz alla hopp!-Anlage, Villastr. 2, 67480 Edenkoben anbieten. Im 5-Minuten-Takt werden wir am Samstag, 13.07.2024 von 08.45 - 09.30 Uhr mit unseren beiden 8-Sitzer-Bussen diesen Parkplatz anfahren und Besucher zu unserer Sportschule fahren. Dieser Service ist natürlich kostenfrei. 

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