05 – Verzicht auf Fortsetzung des Spiels

Verbandsgericht - Nr. 00015-24/25-4000001

Urteil:

Auf die Berufung des Musterstadter BSC wird das Urteil der Spruchkammer Musterland vom 1. Oktober 2024 aufgehoben. Das Spiel ist neu anzusetzen. Die Kosten des Verfahrens und des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

I. Im Meisterschaftsspiel zwischen dem GW 1908 Musterdorf und dem Musterstadter BSC am 22. September 2024 konnte der Schiedsrichter Max Mustermann in der 27. Minute aufgrund eines ihn betreffenden medizinischen Notfalls das Spiel nicht mehr weiterleiten. Nachdem der Krankenwagen und dann auch der Notarzt gerufen worden waren, die den Schiedsrichter vor Ort ärztlich versorgten, wurde er mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht. In der Zwischenzeit erschien auf dem Platz der Zuschauer Herr Martin Musterbacher, der im Besitz eines DFB Schiedsrichterausweises ist. Auf Nachfrage erklärte dieser sich bereit, für den ausgefallenen Schiedsrichter Mustermann einzuspringen und das Spiel fortzuführen. Der GW 1908 Musterdorf war mit diesem Vorgehen einverstanden, der Musterstadter BSC nicht, da sich die Spieler aufgrund des Vorfalls nicht in der Lage sahen, das Spiel fortzusetzen und sie den eingesprungenen Schiedsrichter aufgrund eines bereits 2,5 Stunden zuvor gepfiffenen Spiels für nicht mehr in der erforderlichen körperlichen Verfassung hielten. Der Musterstadter BSC brach daraufhin das Spiel ab.

Ein Austausch zwischen dem ausgefallenen Schiedsrichter Mustermann und Herrn Musterbacher hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat die Spruchkammer Musterland den Musterstadter BSC wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs gemäß § 6 Nr. 6 d) StrafO iVm § 37 Nr. 2 SPO mit einer Geldstrafe von 50, - € belegt, das Spiel gemäß § 29 e) SPO für Musterstadter BSC mit 0:2 Toren und 0 Punkten als verloren und für den GW 1908 Musterdorf mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet sowie den Staffelleiter angewiesen, das Heimrecht der Rückrundenpartie zu tauschen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Musterstadter BSC, mit der insbesondere vorgetragen wird, eine Fortsetzung des Spiels sei unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen.

 

II. 

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Wie von der Spruchkammer Musterland zutreffend ausgeführt, fehlt es an einer Regelung in der Spielordnung für den Fall, dass ein Schiedsrichter verletzungsbedingt oder aus anderen gesundheitlichen Gründen ein Spiel nicht mehr weiterleiten kann. Eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 37 Nr. 2 SPO – die das Vorgehen regelt, wenn der Schiedsrichter ausbleibt -  scheidet jedoch aus. Anders als beim kompletten Nichterscheinen des Schiedsrichters liegt beim krankheitsbedingten Ausfall eines Schiedsrichters während eines Spiels bereits ein Zeitraum vor, in dem der ausgefallene Schiedsrichter das Spiel geleitet hat. Ein Schiedsrichterwechsel setzt in diesen Fällen voraus, dass der Schiedsrichter zunächst erkennt, dass er verletzungsbedingt oder aus anderen gesundheitlichen Gründen ein Spiel nicht mehr ordnungsgemäß weiterleiten kann und er in einem nächsten Schritt die Spielleitung an einen anderen Schiedsrichter übergibt, indem er dem übernehmenden Schiedsrichter die aktuellen Informationen zum Spiel, wie den aktuellen Spielstand, die erfolgten Auswechslungen, bereits erteilte persönliche  Strafen, bereits ausgesprochene Ermahnungen, die Dauer einer erfolgten Unterbrechung u. ä. mitteilt (sog. „Übergabegespräch“) und diesen damit in die Lage versetzt, das Spiel ordnungsgemäß weiterleiten zu können.

Kann jedoch wie vorliegend ein Schiedsrichter aufgrund eines ihn betreffenden medizinischen Notfalls weder die Entscheidung für eine freiwillige Spielabgabe treffen noch die Spielleitung an einen anderen Schiedsrichter übergeben, scheidet ein Schiedsrichterwechsel während eines Spiels aus, so dass das Spiel nicht fortgesetzt werden konnte und neu anzusetzen war. Insofern war die Entscheidung des Musterstadter BSC, das Spiel nicht fortsetzen zu wollen, nicht ursächlich für den Spielabbruch.

Abschließend soll aber noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung, ein Spiel vorzeitig zu beenden, grundsätzlich alleine dem Schiedsrichter zusteht und nicht in das Ermessen der Vereine gestellt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 16 (2019/20)

Verbandsgerichts-Urteil Nr. 00016-19/20-4000001:

Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00060-19/20-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren Musterland-Liga TSV Musteringen – FC 08 Musterstadt vom 12.10.2019.

Urteil:

Das Urteil wird auf die Berufung von TSV Musteringen wie folgt abgeändert:

Das Spiel wird mit 2:0 Toren und 3 Punkten für TSV Musteringen als gewonnen und mit 0:2 Toren für FC 08 Musterstadt als verloren gewertet (§ 29 e) SpO).

Die Kosten des Verfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

Im angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer die Neuansetzung des Spieles angeordnet. Gegen dieses Urteil hat TSV Musteringen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Nach dem Akteninhalt steht folgender Sachverhalt fest:

In der 72. Spielminute stürzte der Spieler Max Mustermann von FC 08 Musterstadt nach einem Zweikampf mit großer Wucht mit dem Kopf auf den Boden und blieb zunächst reglos liegen. Das Spiel wurde daraufhin für die nicht unerhebliche Behandlungszeit des Spielers, der zwischenzeitlich für ca. 15 Minuten bewusstlos war, und den anschließenden Abtransport mittels Rettungswagen unterbrochen. Die Mannschaften warteten währenddessen in ihren Kabinen. In der Schiedsrichterkabine gab der Schiedsrichter den Vertretern beider Mannschaften bekannt, dass nach Abtransport des verletzten Spielers eine Spielfortsetzung erfolgen solle. TSV Musteringen erklärte die Bereitschaft, das Spiel fortzusetzen. Von Seiten des FC 08 Musterstadt wurde eine Spielfortsetzung im Hinblick auf die nicht unerhebliche Verletzung des Spielers abgelehnt. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts war das Spiel gemäß § 29 e) SpO mit 2:0 Toren und 3 Punkten für TSV Musteringen als gewonnen und mit 0:2 Toren für FC 08 Musterstadt als verloren zu werten, da die Gastmannschaft auf die Fortsetzung des Spiels aufgrund der schweren Verletzung des Mitspielers verzichtet hat. Ein Abbruch seitens des Schiedsrichters lag gerade nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, in diesen Fällen das Spiel gegen den nicht mehr fortsetzungswilligen Verein zu werten, ihn in der Regel aber nicht zusätzlich wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs zu bestrafen, da die Entscheidung aus menschlicher Sicht nachvollziehbar ist. Infolgedessen war das Urteil der Spruchkammer entsprechend abzuändern und zu entscheiden wie tenoriert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 der Rechts- und Verfahrensordnung.

Verbandsgericht - Nr. 28 (2018/19)

Verbandsgericht - Nr. 28 (2018/19): Berufung gegen das Urteil Nr. 000151-18/19-4000005 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der A-Junioren Kreisliga Musterland Süd SpVgg Musterbach – FC Musterheim vom 23.03.2019.

Urteil:       

Das Urteil der Spruchkammer Nr. 000151-18/19-4000005 wird auf die Berufung der FC Musterheim wie folgt abgeändert:

Das Spiel der A-Junioren Kreisliga Musterland Süd zwischen SpVgg Musterbach und FC Musterheim vom 23.03.2019 wird zu Gunsten der FC Musterheim mit 3 Punkten und 2:0 Toren als gewonnen und für SpVgg Musterbach mit 0:2 Toren als verloren gewertet, § 29 c) SpO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last, § 15 RVO.

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer die Neuansetzung des Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil hat FC Musterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Im Verlauf der ersten Halbzeit, etwa in der 33. Spielminute, verletzte sich der Torwart der SpVgg Musterbach am Kopf, wurde zunächst bewusstlos und musste anschließend auf dem Spielfeld behandelt werden. Gleichzeitig wurde zur Versorgung des Spielers der Notarzt verständigt, der kurze Zeit später eintraf und die Behandlung auf dem Spielfeld fortsetzte. Nach einer etwa halbstündigen Unterbrechung konnte ein Abtransport des verletzten Spielers in das nächste Krankenhaus zur weiteren Behandlung erfolgen. Der Schiedsrichter beabsichtigte daraufhin, das Spiel fortzusetzen. Zu diesem Zweck suchte er die Mannschaftsverantwortlichen der beiden Vereine auf. FC Musterheim erklärte, das Spiel fortsetzen zu wollen. SpVgg Musterbach verwies auf die schwere Verletzung des Spielers und sah sich nicht im Stande, dass Spiel fortzusetzen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Diese im Wesentlichen unstreitigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des in der Berufungsverhandlung vernommenen Schiedsrichters.

Nach diesen getroffenen Feststellungen war das Urteil aus erster Instanz aufzuheben und eine Spielwertung zu Gunsten der FC Musterheim vorzunehmen.

Gemäß Nr. 5 der „zusätzlichen Erläuterungen des DFB“ zu „Regel 5 – der Schiedsrichter“ kann der Schiedsrichter ein Spiel unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung soll dabei 30 Minuten nicht überschreiten. Ist jedoch abzusehen, dass das Spiel wenige Minuten nach dieser Zeit fortgesetzt werden kann, soll der Schiedsrichter großzügig verfahren. Eine feste zeitliche Grenze gibt es dabei nicht. Vielmehr ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles durch den Schiedsrichter zu entscheiden, wobei ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Spiel grundsätzlich sportlich ausgetragen und damit zu Ende gespielt werden soll. Vorliegend war die Vorgehensweise des Schiedsrichters deshalb nicht zu beanstanden.

Unter diesen Voraussetzungen war das Spiel demzufolge gemäß § 29 b) SpO mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterheim als gewonnen und mit 0:2 Toren für SpVgg Musterbach als verloren zu werten, da die Heimmannschaft auf die Fortsetzung des Spiels aufgrund der Verletzung des eigenen Spielers verzichtet hat. Ein Abbruch seitens des Schiedsrichters lag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, in diesen Fällen das Spiel gegen den nicht mehr fortsetzungswilligen Verein zu werten, ihn in der Regel aber nicht wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs zu bestrafen, da die Entscheidung aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist. In Folge dessen war das Urteil der Spruchkammer aufzuheben und zu entscheiden wie tenoriert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 3 (2016/17):

Verbandsgericht Nr. 3 (2016/17): Berufungsverhandlung gegen das Urteil Nr. 00010-16/17-4000005 der Spruchkammer zum Spiel der Herren B-Klasse Musterland Nord FC Musterbach – Germania Musterbann vom 14.08.2016.

Urteil: 

Auf die Berufung des FC Musterbach wird das Urteil der Spruchkammer vom 04.09.2016 aufgehoben.

Das Spiel der B-Klasse Musterland zwischen FC Musterbach – Germania Musterbann vom 14.08.2016 wird zu Gunsten des FC Musterbach mit 3 Punkten und 2:0 Toren als gewonnen und für Germania Musterbann entsprechend als verloren gewertet.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer die Neuansetzung des Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil hat FC Musterbach form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Im Verlauf der zweiten Halbzeit verletzte sich der Torwart des FC Musterbach am Kopf und musste deswegen behandelt werden. Er wurde schließlich ausgewechselt und im Bereich des Tores weiterbehandelt. Gleichzeitig wurde zur weiteren Versorgung des Spielers der Notarzt verständigt. Dieser traf in der 75. Spielminute, etwa gegen 16.33 Uhr ein, als FC Musterbach zeitgleich den 3:2 Führungstreffer erzielte. Der Notarzt stellte das Fahrzeug dabei teilweise auf dem Spielfeld ab, weshalb der Schiedsrichter für den Verlauf der weiteren Behandlung das Spiel unterbrach. In der Folgezeit wurde dann für den Transport des verletzten Spielers von dem Notarzt ein Rettungshubschrauber angefordert. Dieser traf kurze Zeit später ein und verließ nach Umlagerung des verletzten Spielers in den Hubschrauber um 17:12 Uhr das Sportgelände. Der Schiedsrichter beabsichtigte daraufhin, nachdem das Spiel für einen Zeitraum von 39 Minuten unterbrochen war, das Spiel fortzusetzen. Zu diesem Zweck suchte er die Mannschaftsverantwortlichen der beiden Vereine auf. Der FC Musterbach erklärte, dass Spiel fortsetzen zu wollen. Die Germania Musterbann verwies u.a. auf die schwere Verletzung des Spielers des FC Musterbach und sah sich nicht im Stande, dass Spiel fortzusetzen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Diese im Wesentlichen unstreitigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen und verlesenen Urkunden.

Nach diesen getroffenen Feststellungen war das Urteil aus erster Instanz aufzuheben und eine Spielwertung zu Gunsten des FC Musterbach vorzunehmen.

Gemäß Nr. 5 der „zusätzlichen Erläuterungen des DFB“ zu „Regel 5 – der Schiedsrichter“ kann der Schiedsrichter ein Spiel unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung soll dabei 30 Minuten nicht überschreiten. Ist jedoch abzusehen, dass das Spiel wenige Minuten nach dieser Zeit fortgesetzt werden kann, soll der Schiedsrichter großzügig verfahren. Eine feste zeitliche Grenze gibt es dabei nicht. Vielmehr ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles durch den Schiedsrichter zu entscheiden, wobei ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Spiel grundsätzlich sportlich ausgetragen und damit zu Ende gespielt werden soll.

Vorliegend war die Vorgehensweise des Schiedsrichters nicht zu beanstanden. Nach Eintreffen des Rettungshubschraubers war für alle Beteiligten absehbar, dass das Spiel alsbald fortgesetzt werden konnte, weil der Rettungshubschrauber nur in Eil- bzw. Notfällen verständigt wird. Die Überschreitung des vorgenannten Zeitrahmens um insgesamt neun Minuten hält sich deshalb im Rahmen der eröffneten großzügigen Handhabungsmöglichkeit für den Schiedsrichter.

Unter diesen Voraussetzungen war das Spiel demzufolge gemäß § 29 b) SpO mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterbach als gewonnen und mit 0:2 Toren für Germania Musterbann als verloren zu werten, da die Gastmannschaft auf die Fortsetzung des Spiels unter anderem aufgrund der Verletzung des gegnerischen Spielers verzichtet hat. Ein Abbruch seitens des Schiedsrichters lag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, in diesen Fällen das Spiel gegen den nicht mehr fortsetzungswilligen Verein zu werten, ihn in der Regel aber nicht wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs zu bestrafen, da die Entscheidung aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist. In Folge dessen war das Urteil der Spruchkammer aufzuheben und zu entscheiden wir tenoriert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.