Gebietsspruchkammer Vorderpfalz

Vorsitzender - Jürgen Nesweda

Vorsitzender

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Jürgen Nesweda

Beisitzer - Roland Schicktanz

Beisitzer

Beisitzer - Karl Schlimmer

Beisitzer

Schlimmer - SWFV
Karl Schlimmer
Klingenmünster

Beisitzer - Winfried Schäfer

Beisitzer

Beisitzer - Eric Brüderle

Beisitzer

Beisitzer - Dieter Bäcker

Beisitzer

Beisitzer - Frank Oliver Zimpelmann

Beisitzer

Frank Oliver Zimpelmann
Frank Oliver Zimpelmann
Kleinkarlbach

Beisitzer - Julian Kuhn

Beisitzer

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Julian Kuhn
Germersheim

Beisitzer - Bernhard Schäfer

Beisitzer

Beisitzer - Ekkehardt Schatek

Beisitzer

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Ekkehardt Schatek
Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß § 14 Nr. 4 b) und c) SWFV-Satzung

Die Gebietsspruchkammer Vorderpfalz ist umfassend zuständig für folgende Angelegenheiten des Männer-, Frauen- und Jugendfußballs bis zur A-Klasse in ihrem Gebiet der Vorderpfalz mit den Kreisen Rhein-Pfalz, Rhein-Mittelhaardt und Südpfalz:

 

a) Ausschreitungen bei Spielen und allen unmittelbar damit zusammenhängenden Verfehlungen sowie bei Spielabbrüchen mit Ausnahme von witterungsbedingten Abbrüchen;
b) Proteste und die in ihre Zuständigkeit fallenden Berufungen;
c) Anträge zum Präsidium auf Ausschluss aus dem Verband;
d) Verlusterklärungen von Pflichtspielen mit Ausnahme der Reservespiele sowie für die Abmeldung von Mannschaften;
e) Entscheidungen nach §§ 12, 13 und 14 Strafordnung;
f) Verfahren, in denen eine Sperre von mehr als 6 Wochen/6 Spielen Dauer zu erwarten ist;
g) Verfahren gegen Schiedsrichter, in denen eine Sperre zu erwarten ist;
h) einstweilige Maßnahmen gemäß § 16 der Rechts- und Verfahrensordnung;
i) Verstöße gegen § 6 Nummer 2 und § 7 der Spielordnung;
j) Angelegenheiten auf Grundlage von § 23 b Nummer 3 und 4 der Spielordnung (Teilnahmevereinbarung für den Verbandspokal);
k) Entscheidungen nach § 6 Nummer 5 bis 6 der Strafordnung (Tätlichkeit und Bedrohung gegen Schiedsrichter).

 

Darüber hinaus ist die Gebietsspruchkammer die Berufungsinstanz für alle Urteile des Einzelrichters der Kreise Rhein-Pfalz, Rhein-Mittelhaardt und Südpfalz.

 

Örtlich zuständig ist die Gebietsspruchkammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat, welcher entweder selbst beschuldigt ist oder welchem eine beschuldigte Einzelperson angehört