Grunsatz-Urteil: "Rechtliches Gehör"

07.11.2022
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Grunsatz-Urteil: "Rechtliches Gehör"

Aufgrund des Wegfalls der Amtlichen Bekanntmachungen haben wir eine Rubrik auf unserer Homepage eingerichtet. Hier finden Interessenten Grundsatz-Urteile des Verbandsgerichtes und den Gebietsspruchkammern im Wortlaut zum Nachlesen. Zu finden ist die Rubrik unter Verband > Grundsatz-Urteile.

Aktuelles Grundsatz-Urteil - "Rechtliches Gehör"

Nr. 00012-22/23-4000001: 

Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00006-22/23-4143100 der Einzelrichterin zum Meisterschaftsspiel der Frauen Musterland-Liga zwischen SpVgg 12 Musterbach und SV Rot-Weiß Mustertal vom 23.10.2022

Beschluss:

Auf die Berufung des SV Rot-Weiß Mustertal wird das angefochtene Urteil Nr. 00006-22/23-4143100 der Einzelrichterin aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Einzelrichterin zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 39 RVO. Das angefochtene Urteil leidet bereits deshalb an einem erheblichen Verfahrensmangel, weil vor dessen Erlass dem Berufungsführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Gemäß § 25 Nr. 1 RVO sind von der Einleitung eines Verfahrens die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfs und Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Fristsetzung unverzüglich zu benachrichtigen. Lediglich bei Ordnungswidrigkeiten nach § 19 StrafO können Benachrichtigung und Aufforderung unterbleiben. Nach Feldverweisen und Nichtantreten haben die betroffenen Vereine gemäß § 25 Nr. 2 RVO innerhalb von 2 Tagen nach dem Spiel unaufgefordert dem zuständigen Staffelleiter eine schriftliche Stellungnahme zu übersenden. Unterbleibt diese Stellungnahme, so kann ohne weitere Anhörung der Schiedsrichterbericht Grundlage der Entscheidung sein.

Im vorliegenden Fall wurde das rechtliche Gehör nach § 25 Nr. 1 und 2 RVO nicht eingehalten, weshalb eine Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.