Neues Grundsatzurteil der Verbandsspruchkammer des SWFV

05.10.2021
Bereich
Grundsatz-Urteile des SWFV

Erstinstanzliches Urteil der Verbandsspruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren Landesliga Musterland TSG Musterhausen – Musterheimer FC vom 28.08.2021. Verbandsspruchkammer - Nr. 00005-21/22-4000002:

 

Tätlichkeit gegen Spieler

Urteil

Der Spieler Markus Mustermann, TSG Musterhausen, wird gemäß § 7, Nr. 4 a) SWFV-STRO mit einer Spielsperre vom 29.08.2021 bis zum 28.03.2022 belegt. Die Sperre gilt für alle Spiele seines Vereins.
Urteilsgebühr: 30,00 Euro
Verfahrenskosten: 25,00 Euro jeweils zu Lasten des TSG Musterhausen

Gründe

Der beschuldigte Spieler Markus Mustermann, TSG Musterhausen, hat nach dem Sonderbericht des Schiedsrichters seinem Gegenspieler aus einer Entfernung von ca. 50 cm absichtlich ins Gesicht gespuckt.
Auf Nachfrage des Staffelleiters beim Verein TSG Musterhausen des betroffenen Spielers wurde der Vorwurf eingeräumt und zugestanden. Der Verein TSG Musterhausen sah keine Notwendigkeit einer eigenen, schriftlichen Stellungnahme.
Die Kammer konnte daher im Umlaufverfahren entscheiden, da der Sachverhalt unstreitig war.
Es mag im Strafrecht umstritten sein, ob das Anspucken, erst recht in Zeiten einer Corona-Pandemie, als Körperverletzung gemäß §§ 223 ff StGB oder „nur“ als Beleidigung gemäß §§ 185 ff BGB zu werten ist. Nach Ansicht der Kammer bedarf es aber zur Erfüllung der Tätlichkeit im Sinne des § 4 StrafO nicht unbedingt einer Körperverletzung, so dass dieser Streit hier unerheblich ist.
Durch das absichtliche Anspucken des Gegenspielers ins Gesicht (!) war daher der Tatbestand der Tätlichkeit gemäß der Legaldefinition des § 4 Nr. 1 StrafO erfüllt, da sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer an seinem Gegenspieler vergangen hat.
Der Strafrahmen für eine Tätlichkeit liegt gemäß § 7 Nr. 4 a) StrafO zwischen 4 Wochen und 2 Jahren.
Die Kammer hielt eine Bestrafung von sieben Monaten für schuld- und tatangemessen. Für den Beschuldigten sprach der Umstand, dass der Vorwurf eingeräumt wurde. Gegen den Beschuldigten spricht der Umstand, dass für die Kammer kaum ein schlimmeres Vergehen denkbar ist, welches nicht mit direkter körperlicher Gewalt einhergeht, als ein Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen. Die Herabwürdigung des Gegenspielers könnte größer kaum sein. Der Umstand, dass dies in Zeiten einer Corona-Pandemie geschieht, macht den
Vorfall noch einmal verurteilungswürdiger.

Kostenregelung gemäß § 15 RVO.

Anmerkung

Der Verein TSG Musterhausen ging gegen dieses Urteil in Berufung vor das Verbandsgericht. Im Berufungsverfahren hat das Verbandsgericht das Rechtsmittel der Berufung des Vereins TSG Musterhausen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

 

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